Full text: Die Begründung des Deutschen Reiches durch Wilhelm I. Erster Band. (1)

184 Nationalversammlung und Reichsverweser. 1848 
selben? und nach welchen Normen sollte sich das Wirken der 
übrigen Beamten regeln? Ohne Zweifel würde ferner die 
Nationalversammlung sich die Geldbewilligungen vorbehalten. 
Aber wie weit durste die Centralgewalt in der Verwendung 
dieser Mittel selbständig verfahren? Wie weit durch ein 
Budgetrecht des Parlaments darin beschränkt werden? Wie 
man sieht, konnte aus dem Inhalt oder den Lücken dieses 
Gesetzes ebenso wohl eine absolute Monarchie des Reichs- 
verwesers, als seine vollständige Abhängigkeit von der All- 
macht der Nationalversammlung hergeleitet werden. 
Noch deutlicher war ein ähnliches Ergebniß hinsichtlich 
des Verhältnisses der Centralgewalt zu den Einzelstaaten. 
Gleich der erste Satz über die Competenz des Reichs- 
verwesers, beinahe wörtlich gleichlautend mit den entsprechenden 
Worten der Bundesacte, war bedenklich. Wir haben gesehen, 
welche ausschweifende Befugnisse der Bundesgewalt Fürst 
Metternich 1819 und 1832 auf das Recht, die allgemeine 
Sicherheit zu schützen, gebaut hatte. Ebenso wohl eine demo- 
kratische wie eine fürstliche Dictatur ließ sich darauf gründen. 
Auch der zweite Satz, das Kriegswesen betreffend, ließ 
die mannigfachsten Auslegungen zu. Wer Lust hatte, konnte 
ihn als einfache Wiederholung des Artikels 51 der Wiener 
Schlußacte, und somit als unverfänglich für den Bestand der 
Einzelstaaten auffassen. Aber auch die entgegengesetzte Aus- 
legung, die Verschmelzung der Bundescontingente in ein ein- 
ziges Reichsheer, unter Ernennung aller höhern Officiere 
durch die Centralgewalt, war durch den Wortlaut des Artikels 
nicht zu widerlegen. 
Die dritte große Befugniß, völkerrechtliche Vertretung 
Deutschlands nach Außen, sowie actives und passives Gesandt-
	        
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