Object: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1844. (28)

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D. Von der Direktion. 
g. 45. 
Die Direktion der Gesellschaft hat in Erfurt ihren Sitz und besteht 
aus sieben Mitgliedern. Drei Mitglieder werden von den hohen Regierun- 
gen ernannt, denen es vorbehalten bleibt, für jedes derselben einen Stellver- 
treter zu bestellen. Die übrigen vier Direktions-Mitglieder, ingleichen vier 
Stellvertreter für dieselben, werden durch Wahl des Verwaltungsrathes (&5 41) 
aus der Zahl der in Erfurt, Weimar und Gotha wohnenden Aktionaire 
bestellt und zwar muß auc jeder dieser drei Städte mindestens ein Mitglied 
und ein Stellvertreter erwählt werden. 
g. 46. 
Die von den drei hohen Regierungen zu ernennenden Direktions-Mitglie- 
der und deren Stellvertreter brauchen nicht Aktionaire zu seyn. 
Die von der Gesellschaft durch den Verwaltungsrath gewählten Mitglieder 
der Direktion und deren Stellvertreter müssen zwanzig Abtien oder dieser 
Aktien = Zahl entsprechende Quittungsbogen, welche während der Dauer des 
Amtes bei der Direktion niederzulegen sind, besitzen oder erwerben. 
Nicht wahlfähig sind: 
1) Personen, welche mit der Gesellschaft in Kontrakts-Verhältnissen stehen; 
2) Personen, welche in Konkurs versunken sind, oder ihre Zahlungen ein- 
gestellt haben und nicht im Stande sind, die vollständige Befriedigung 
ihrer Gläubiger nachzuweisen. 
Werden Beamte dieser oder einer andern Eisenbahn-Gesellschaft gewählt, 
so müssen sie spatestens innerhalb vierzehen Tagen nach erfolgter Bekannt- 
machung der Wahl ihr Amt niederlegen, widrigenfalls die auf sie gefallene 
Wahl ungültig ist und diejenigen, die nach ihnen die meisten Stimmen haben, 
der Reihenfolge nach eintreten. 
Auch dürfen zwei Mitglieder oder Stellvertreter der Direktion nicht Theil- 
nehmer an demselben Handlungsgeschäfte seyn. 
g. 47. 
Von den gewählten vier Direktions-Mitgliedern und vier Stellvertretern 
scheiden alljahrlich regelmäßig, nach abgehaltener ordentlicher General-Ver- 
sammlung, ein Mitglied und ein Stellvertreter aus, welche sofort durch neue 
Wahl des Verwaltungsrathes zu ersetzen sind. 
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