Full text: Die Begründung des Deutschen Reiches durch Wilhelm I. Erster Band. (1)

1848 Waffenstillstands-Verhandlungen. 231 
würden, welche dann vereinigt ein siebentes Mitglied als 
Präsidenten erwählen sollten. Ein weiteres Zugeständniß 
an Dänemark war ferner die Bestimmung, daß zur Verfügung 
dieser Behörde in Holstein das Bundescontingent, in Schleswig 
die Cadres der im Lande recrutirten Abtheilungen bestehen 
bleiben, die übrige Mannschaft entlassen werden würde. Die 
schleswiger und holsteiner Truppen würden also getrennt 
und während des Stillstandes dem Oberbefehl des deutschen 
Bundesfeldherrn entzogen sein. 
Graf Pourtales, obgleich nicht bevollmächtigt zu solchen 
Verhandlungen, meldete seiner Regierung, daß nach seiner 
Überzeugung bessere Bedingungen nicht zu erlangen seien. Er 
erhielt darauf die Weisung, abzuwarten, welches Ergebniß 
Manderström's Besprechungen mit dem in Malmö angelangten 
dänischen Minister Grafen Knuth haben würden. Nachdem 
den Dänen die Hoffnung abgeschnitten war, für sich die ge- 
sonderte Regierung Schleswigs bei den Mächten durchzusetzen, 
war ihnen sonst an der Gestaltung der neuen Regierungs- 
commission nicht viel gelegen: immerhin strebte Knuth doch 
noch in der Ausdrucksweise das Princip der Trennung Schles- 
wigs anklingen, und die Schöpfungen der Märztage als gar 
nicht vorhanden erscheinen zu lassen. Er beantragte also, daß 
für die neue Regierung der Dänenkönig als Herzog von 
Schleswig und von Holstein zwei im Lande allgemein an- 
gesehene Notabeln für Schleswig, und der Bundestag ebenfalls 
zwei solcher Mitglieder für Holstein ernennen, diese vier sich 
einen fünften als Präsidenten erwählen, und dann diese Be- 
hörde die beiden Herzogthümer nach den bestehenden Gesetzen 
mit voller Autorität, jedoch ohne gesetzgebende Gewalt, ver- 
walten würde. Manderström erklärte sich mit diesen Ande-
	        
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