1848 Competenz der künftigen Reichsgewalt. 249
Die Frage war gestellt. Was wird Osterreich antworten?
Einstweilen schritt die Nationalversammlung ohne Aufenthalt
weiter zu der Berathung der künftigen Reichsgewalt, ihrer
Aufgaben, Rechte und Pflichten.
Im Allgemeinen kam hier nichts Unerwartetes zu Tage.
Es waren dieselben Wirkungskreise, welche das große Muster
des Bundesstaats, die Verfassung Nordamerikas, ihrer Central-
gewalt beilegt, welche im April 1848 der Siebzehner-Entwurf
für die Leitung des geeinten Deutschland gefordert hatte, und
welche jetzt der Ausschuß für die künftigen Reichsbehörden
beantragte: auswärtige Politik, Kriegsheer und Marine,
Handels-, Zoll= und Verkehrswesen und die höchste Gewähr
des innern Friedens. Hierüber gab es nur Eine Ansicht in
der Versammlung. Sobald man aber zu der Ausprägung
dieser Grundsätze in specielle Rechtsregeln überging, zeigten
sich verschiedene Möglichkeiten. Daß die Gesetzgebung und
Organisation auf jenen Gebieten dem Reiche gebühre, ver-
stand sich: die Frage aber war, in wie weit den Einzelstaaten
unter den Reichsgesetzen und nach deren Vorschriften die Ver-
waltung ihres Heerwesens, ihrer Posten, Eisenbahnen u. s. w.
zu belassen wäre. Hier schnitten die Anträge des Ausschusses,
wie bei dem Siebzehner-Entwurf, sehr tief in das Leben der
Einzelstaaten ein. Das Recht über Krieg und Frieden, das
Bündnißrecht, das Recht, ständige Gesandtschaften zu unter-
halten oder zu empfangen, war ausschließlich der Reichs-
gewalt vorbehalten; alle Truppen der Staaten bilden das
nach Reichsgesetz einzurichtende Reichsheer; in den Fahnencid
ist der Eid der Treue gegen das Reichsoberhaupt und die
Reichsverfassung an erster Stelle aufzunehmen; die Reichs-
gewalt hat nicht bloß die Oberaufsicht über die Verwaltung