Full text: Die Begründung des Deutschen Reiches durch Wilhelm I. Erster Band. (1)

250 Die Nationalversammlung und die Mächte. 1848 
der Eisenbahnen in den einzelnen Staaten, sie kann auch nach 
eigenem Ermessen die Anlage von Eisenbahnen bewilligen, oder 
selbst Eisenbahnen, Landstraßen und Canäle anlegen und auf 
Reichskosten verwalten lassen; sie kann, wenn es ihr nützlich 
erscheint, das gesammte Postwesen übernehmen; das ganze 
Reich bildet Ein Zoll- und Handelsgebiet; die Reichsgewalt 
verwendet zu den Reichsausgaben zunächst den Ertrag der 
Zölle, sodann Matricular-Umlagen, in außerordentlichen Fällen 
schreibt sie Reichssteuern aus. Vollends jede Grenze der 
Reichsgewalt gegenüber den Einzelstaaten verwischte die 
Bestimmung, daß ihr in allen Fällen das Recht der Gesetz- 
gebung zustehen solle, wo sie für das Gesammtinteresse 
Deutschlands die Begründung gemeinsamer Einrichtungen und 
Maaßregeln nothwendig finde. Bei dem Allen zeigte sich 
auf's Neue, daß seine Ausführung undenkbar wurde, wenn 
das Reich zwei europäische Großmächte in sich schlösse, wenn 
insbesondere auf die besondern Verhältnisse Osterreichs Rück- 
sicht zu nehmen wäre. Indessen überwog hier die unitarische 
Strömung durchaus, und alle jene Anträge wurden trotz der 
Einwürfe der Großdeutschen und Particularisten von der 
Mehrheit im Laufe des November angenommen. Man schickte 
sich darauf an, die Verhandlung über die Organe der Reichs- 
gewalt, zunächst über den Reichstag, zu beginnen. Unter- 
dessen aber hatte die deutsche Welt ihr Aussehen verändert, 
und auch wir müssen unsern Blick von Frankfurt hinüber 
nach Berlin und Wien richten. 
Unter dem Drucke einer wüsten Straßendemagogie, 
welcher ernstlich entgegenzutreten, die schwachen Ministerien 
des Sommers nicht wagten, war die Mehrheit der Berliner 
Nationalversammlung mehr und mehr unter die Herrschaft der
	        
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