Full text: Die Begründung des Deutschen Reiches durch Wilhelm I. Erster Band. (1)

1848 Verhandlung zwischen Preußen und Bayern. 257 
Verfassung verkündigte, welche mit geringen Änderungen sich 
genau an die Arbeit der Verfassungscommission der National- 
versammlung anschloß, mithin sehr constitutionell, sehr parla- 
mentarisch, sehr demokratisch war. Für's Erste war also von 
Erdrückung der Freiheit noch keine Rede; im Gegentheil, 
mehrere Verordnungen desselben Tags setzten wichtige Reformen 
im Justizwesen nach liberalen Grundsätzen fest. Zugleich 
wurden Wahlen zu den Kammern nach allgemeinem Stimm- 
recht zur Revision der verkündigten Verfassung angeordnet. 
Ohne Blutvergießen hatte die Regierung einen voll- 
ständigen Sieg errungen. Die Staatsgewalt Preußens stand 
wieder fest auf eigenen Füßen, völlig in der Lage, nach Außen 
hin überall die ganze Kraft des Landes für ihre Entschlüsse 
einzusetzen. Dies galt vor Allem von der deutschen Frage. 
Wie wir wissen, war bis dahin der König von dem 
Gange der deutschen Dinge wenig erbaut gewesen. Nachdem 
die Erhebung des Reichsverwesers ihn schwer gekränkt, hatte 
das Verhalten der Frankfurter in Bezug auf Schleswig- 
Holstein seine Stimmung nicht verbessert. Schon Anfang 
September kam er in einem Briefe an seinen Neffen, den 
König Max von Bayern, auf seinen Lieblingsgedanken zurück, 
daß alle deutschen Könige zu einem Collegium zusammen 
treten müßten, welches gemeinsam mit dem Erzherzog „die 
höchste Obrigkeit Teutschlands“ darzustellen hätte. In einem 
weitern Schreiben, einige Wochen später, schärfte er den 
Ausdruck dahin, daß das Königscollegium gegen die Usur- 
pation der jetzigen und künftigen Centralgewalt, gegen Haupt 
und Reichstag Front machen würde:). 
1) Heigel, Allg. deutsche Biographie, 21, 44. 
v. Sybel, Begründung d. deutschen Reiches I. 17
	        
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