Full text: Die Begründung des Deutschen Reiches durch Wilhelm I. Erster Band. (1)

1848 Zusammengehen von Bayern und Württemberg. 259 
Kronen vor, dahin gehend, daß das Verfassungswerk der 
Paulskirche der Prüfung der deutschen Regierungen zu unter- 
ziehen sei; die künftige Reichsgewalt werde durch die Könige 
Deutschlands und nur durch diese ausgeübt, und zwar in 
der Form eines Directoriums von drei Mitgliedern, den Ver- 
tretern Osterreichs, Preußens und der übrigen Königreiche, 
oder falls Osterreich nicht hinzutrete, Preußens, Bayerns und 
der ÜUbrigen; der Vorsitz darin wechsele nach einem festen 
Turnus; das Directorium habe die Vertretung des Reiches 
nach Außen und die Leitung der Reichsminister; neben ihm 
stehe ein aus Abgeordneten aller Regierungen gebildetes 
Staatenhaus; für die Begründung dieser Verfassung treten 
sämmtliche deutsche Könige zu einem Collegium zusammen; 
die drei Höfe versprechen sich allen Beistand gegen jeden 
Angriff auf die Rechte ihrer Kronen. 
In Süddentschland hatte die demokratische Propaganda 
trotz der Niederlage im September unausgesetzt die Massen 
bearbeitet, ihre Vereine organisirt, ihre Kriegspläne entwickelt. 
Wie, wenn Preußen das Geheimniß von der Existenz eines 
solchen Vorschlags nicht bewahrte, welcher den Kleinstaaten 
jede Theilnahme an der Reichsregierung und dem deutschen 
Volke jede Vertretung bei der Reichsgesetzgebung weigerte? 
Es wäre für die Könige eine Frage über Sein und Nichtsein 
gewesen. 
Indessen von einer solchen Indiscretion war der preußische 
König weit entfernt. Vielmehr schmeichelte ihm die Aufnahme 
seines Königscollegiums, wenn er auch nicht umhin konnte, 
die Ansicht seiner Minister über die wunderbare Naivetät zu 
theilen, mit welcher die Mittelstaaten jede Spur einer be- 
vorzugten Stellung Preußens beseitigten. Es wurde also 
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