1848 Zusammengehen von Bayern und Württemberg. 259
Kronen vor, dahin gehend, daß das Verfassungswerk der
Paulskirche der Prüfung der deutschen Regierungen zu unter-
ziehen sei; die künftige Reichsgewalt werde durch die Könige
Deutschlands und nur durch diese ausgeübt, und zwar in
der Form eines Directoriums von drei Mitgliedern, den Ver-
tretern Osterreichs, Preußens und der übrigen Königreiche,
oder falls Osterreich nicht hinzutrete, Preußens, Bayerns und
der ÜUbrigen; der Vorsitz darin wechsele nach einem festen
Turnus; das Directorium habe die Vertretung des Reiches
nach Außen und die Leitung der Reichsminister; neben ihm
stehe ein aus Abgeordneten aller Regierungen gebildetes
Staatenhaus; für die Begründung dieser Verfassung treten
sämmtliche deutsche Könige zu einem Collegium zusammen;
die drei Höfe versprechen sich allen Beistand gegen jeden
Angriff auf die Rechte ihrer Kronen.
In Süddentschland hatte die demokratische Propaganda
trotz der Niederlage im September unausgesetzt die Massen
bearbeitet, ihre Vereine organisirt, ihre Kriegspläne entwickelt.
Wie, wenn Preußen das Geheimniß von der Existenz eines
solchen Vorschlags nicht bewahrte, welcher den Kleinstaaten
jede Theilnahme an der Reichsregierung und dem deutschen
Volke jede Vertretung bei der Reichsgesetzgebung weigerte?
Es wäre für die Könige eine Frage über Sein und Nichtsein
gewesen.
Indessen von einer solchen Indiscretion war der preußische
König weit entfernt. Vielmehr schmeichelte ihm die Aufnahme
seines Königscollegiums, wenn er auch nicht umhin konnte,
die Ansicht seiner Minister über die wunderbare Naivetät zu
theilen, mit welcher die Mittelstaaten jede Spur einer be-
vorzugten Stellung Preußens beseitigten. Es wurde also
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