Full text: Die Begründung des Deutschen Reiches durch Wilhelm I. Erster Band. (1)

1849 Trostlose Spaltungen in der Nationalversammlung. 285 
schritt man einstweilen zur Bestimmung der Rechte für den 
künftig erst zu definirenden Herrscher. Es waren die her- 
kömmlichen der constitutionellen Monarchie, hier im Umfange 
der Reichsgewalt, welche dem Kaiser, so weit ihn der Reichstag 
nicht beschränkte, vollständig überwiesen wurde. Der auf- 
fallendste Zug in dieser Verfassung war wohl, daß den 
deutschen Fürsten in der Reichsgesetzgebung nur scheinbare 
Rechte zugedacht waren (die Ernennung der Hälfte des 
Staatenhauses, dessen Mitglicder aber völlig selbständig in 
ihren Abstimmungen waren, und die Sendung von Bevoll- 
mächtigten zu einem Rcichsrath, der nur berathende Gutachten 
über die Gesetzentwürfe der Reichsminister liefern sollte), 
und daß ihnen vollends in der Reichsregierung schlechthin 
gar keine Stellung eingeräumt war; sie kamen eben in der 
Verfassung so wenig vor, wie im alten Bundestag die Volks- 
vertretung. Es war kein Wunder, daß die particulare Ge- 
sinnung, welche lange Jahrhunderte hindurch die Gemüther 
vollständig erfüllt hatte, gegen einen solchen Angriff auf das 
Lebhafteste sich sträubte. 
Am 26. Januar kamen diese Bestimmungen zum Ab- 
schluß. Nur wenige Paragraphen der Verfassung waren für 
die erste Lesung noch rückständig. Es war einleuchtend, daß, 
wenn von Seiten der Regierungen irgend ein Einfluß auf 
die Gestaltung des künftigen Reiches geübt werden sollte, die 
letzte Stunde gekommen war. Zwar eine große Zahl der 
Kleinstaaten war völlig resignirt, ihr Schicksal aus der Hand 
der Nationalversammlung zu empfangen; andrerseits waren 
die Mittelstaaten gleich fest in dem Beschlusse, unter dem 
Vorgange Österreichs das ganze Werk der Paulskirche in 
das Nichts zurückzuschleudern. Dagegen war die preußische
	        
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