16 Feudale Verfassung.
lands verzweigte österreichische Clientel. Obgleich man nicht
sagen kann, daß sie die kräftigsten und zukunftreichsten Elemente
des Reiches in sich schloß, hielt sie doch mit Eifer und Erfolg
das Ansehen des kaiserlichen Namens in Deutschland aufrecht.
Indessen hatte das Bild auch seine Kehrseite. Dem
weiten Umfang seiner Gebiete und dem Stolze seiner An—
schauungen entsprach die innere Stärke Osterreichs mit Nichten.
Die Monarchie war ein loses Aggregat einer langen Reihe
von Einzelstaaten, in deren jedem die landesherrliche Gewalt
durch starke ständische Rechte beschränkt war. Erst Maria
Theresia führte in der deutsch-böhmischen Gruppe derselben
eine landesherrliche Verwaltung ein, welche den bis dahin
fast allmächtigen Adel dem souveränen Willen der Krone
unterwarf und zugleich die Bauern von der Last der grund-
herrlichen Hörigkeit befreite. Es war ein sehr bedeutender
Fortschritt, dessen Wirkungen jedoch nicht zu vollständiger
Entwicklung gelangten, da die leitenden Stellen der neuen
Verwaltung nach höfischem Brauche stets Mitgliedern desselben
Adels zufielen, dessen Einfluß sie beschränken sollten; und
andrerseits die Centralregierung während der Mitregentschaft
Kaiser Joseph's II. durch dessen Zwistigkeiten mit der Mutter
ihre sichere Haltung und feste Einheit verlor. Vollends in
Belgien, sowie in Ungarn und dessen Nebenlanden blieb die
alte feudale Landesverfassung aufrecht, und wies die Reform-
versuche Joseph's II. siegreich zurück. In der größern Hälfte
des Reiches hatte also die Regierung sich bei jedem wesent-
lichen Schritte ihrer Politik, in Gesetzgebung oder Verwal-
tung, bei Forderungen von Geld oder von Reeruten, mit
mehrfachen, oft in verschiedener Richtung wirkenden Kräften
auseinander zu setzen.