332 Das Dreikönigsbündniß. 1849
für die Sache der monarchischen Ordnung zu gewinnen.
Radowitz fand also den Beifall seines königlichen Herrn für
den Vorschlag, den Frankfurter Verfassungsentwurf der eigenen
Arbeit zu Grunde zu legen, und nur die vom conservativen
und fürstlichen Standpunkte aus nothwendigsten Änderungen
und Streichungen daran vorzunehmen. So wurden die
directen Wahlen nach allgemeinem und gleichem Stimmrecht
beseitigt, und dafür indirecte an die Stelle gesetzt, bei welchen
die Urwähler, nach ihrem Vermögen in drei Classen gesondert,
die Wahlmänner ernennen sollten. In den Grundrechten
griffen zahlreiche Modificationen mit Rücksicht theils auf die
öffentliche Ordnung, theils auf die Mannigfaltigkeit der localen
Zustände, Platz. In dem Reichstag sollte bei der Budget-
berathung das Staatenhaus gleiche Berechtigung mit dem
Volkshause erhalten, und kein Gesetz ohne Zustimmung der
Reichsregierung Rechtskraft gewinnen. Die Competenz der
Reichsgewalt gegenüber den Einzelstaaten wurde genau ab-
gegrenzt, und directe Eingriffe in deren Verwaltung auf
wenige Fälle beschränkt. Endlich wurde die Stellung der
deutschen Fürsten, verglichen mit der Frankfurter Aufstellung,
erheblich verbessert. An die Stelle des erblichen Kaisers trat
ein Fürsten-Collegium, gebildet durch Preußen, Bayern und
vier Curiatstimmen der Ubrigen, und neben demselben als
Reichsvorstand der König von Preußen. Zwischen beiden
waren die Geschäfte in der Art vertheilt, daß das Fürsten-
Collegium die verfassungsmäßige Mitwirkung bei der Gesetz-
gebung ausübte, dem Reichsvorstand aber die Executivgewalt,
also die eigentliche Regierung, übertragen wurde. Hiemit meinte
Radowitz das particulare Selbstgefühl der Fürsten versöhnt
zu haben, eine Hoffnung, welcher allerdings eine starke