Full text: Die Begründung des Deutschen Reiches durch Wilhelm I. Erster Band. (1)

1849 Bundesstatut und Verfassungsentwurf vom 26. Mai. 335 
derselben werden. Sollte also der Süden, und namentlich 
Bayern, bis zu dem Zeitpunkte der Einberufung des ersten 
Reichstags noch nicht beigetreten sein, so müßten beide Re- 
gierungen das Recht erneuerter Verhandlung zum Zweck der 
Umgestaltung der Verfassung sich vorbehalten. 
Nach dem Wortlaut dieses Documents konnte man seinen 
Inhalt dahin verstehen, daß die beiden Höfe sich an das 
Bündniß und die von demselben vorgelegte Verfassung nicht 
länger gebunden halten würden, wenn zur Zeit der Reichs- 
tagswahlen Bayern und Württemberg nicht beigetreten wären. 
Eine solche Interpretation der Erklärung erschien jedoch der 
preußischen Regierung unmöglich. Ein Vorbehalt dieser Art 
war bei der Unterzeichnung des Bündnisses und der übrigen 
Schriftstücke weder gemacht noch angemeldet worden: seine 
nachträgliche Einreichung konnte an der bindenden Kraft der 
von beiden Höfen genehmigten Documente zweifellos nichts 
ändern. Mit diesen aber hätte ein solcher Vorbehalt in 
offenbarem Widerspruch gestanden. Der Verfassungsentwurf 
erklärte gleich im ersten Artikel das Reich als den Inbegriff 
der deutschen Staaten, welche die Verfassung annähmen; das 
Bündnißstatut behielt den übrigen ihre alten Rechte vor; die 
Circularnote verhieß, daß thunlichst bald ein Reichstag von 
Abgeordneten aus den dem Bündniß beigetretenen Staaten 
einberufen werden sollte; in jedem Worte basirte das ganze 
Werk neben der Hoffnung auf allseitigen Beitritt zugleich auf 
dem Entschlusse, auch im entgegengesetzten Fall die Verfassung 
für die theilnehmenden Staaten in das Leben zu rufen. So 
hatten Sachsen und Hannover es durch ihre Unterschrift be- 
kräftigt: und nun sollten 24 Stunden später die beiden Höfe 
sich die Lossagung von der ganzen Sache vorbehalten wollen,
	        
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