1849 Streit über die Berufung des Reichstags. 349
Einverständnisses nicht Gesetz werden könne. Ferner beziehe
der Entwurf selbst sich mehrfach auf das alte Bundesrecht,
erkenne also dessen fortdauernde Geltung an. Nach der
Bundesacte aber könne die Bundesverfassung nur durch ein-
stimmigen Beschluß des Bundestags, mithin nach dessen Auf-
hebung jetzt nur durch einstimmigen Beschluß aller deutschen
Regierungen geändert werden. Anderungen aber der alten
Verfassung enthalte der vorliegende Entwurf in Menge;
folglich bedürfe es zu seiner Verwirklichung des Ein-
verständnisses aller deutschen Regierungen, gleichviel ob sie dem
Bündnisse vom 26. Mai beigetreten seien oder nicht. Ohne
Genehmigung Osterreichs, Bayerns u. s. w. dürfe kein Schritt
zur Errichtung des vorgeschlagenen Bundesstaats geschehen;
es gebe aber keinen wichtigern Schritt zu diesem Ziele, als die-
Berufung des Reichstags; demnach lege hiegegen Hannover,
mit voller Zustimmung Sachsens, feierlich Verwahrung ein.
Als Preußen, Nassau, Darmstadt, Weimar unter viel-
seitigem Beifall sich gegen die Grundlage der ganzen Er-
örterung, gegen die Fortdauer der ganzen frühern Bundes-
verfassung nach Wegfall ihres einzigen Organs, des Bundes-
tags, erhoben, nahm Hannover, und stets Sachsen mit ihm,
Bezug auf den Vorbehalt vom 27. Mai. Als darauf auch
diesem, nach Hannovers eigenen spätern Erklärungen, jede
rechtliche Bedeutung bestritten wurde, deckte Hannover und
stets Sachsen mit ihm, seine Stellung mit der Unerschütter-
lichkeit seines deutschen Einheitsdranges: man habe dem Vater-
lande eine Verfassung für das ganze deutsche Volk versprochen,
ein Bundesstaat aber ohne Bayern und Württemberg ergebe
nicht die Einheit, sondern die Spaltung der Nation. Diese
wohlfeilen Phrasen konnten keinen großen Eindruck machen,