Full text: Die Begründung des Deutschen Reiches durch Wilhelm I. Erster Band. (1)

350 Das Dreikönigsbündniß. 1849 
und nachdem die Verhandlung mehrere Sitzungen erfüllt 
hatte, beschloß der Verwaltungsrath mit allen gegen zwei 
Stimmen die Anberaumung der Parlamentswahlen auf den 
15. Januar 1850.1) Sachsen und Hannover verstiegen sich 
darauf zu der Erklärung, der Verwaltungsrath sei überhaupt 
nicht befugt, Mehrheitsbeschlüsse zu fassen; zu jedem Be- 
schlusse sei die Einstimmigkeit aller Mitglieder nöthig. Die 
Antwort lag auf der Hand: da das. Bündnißstatut vom 
26. Mai eine solche Vorschrift an keiner Stelle enthält, so 
versteht sich die Competenz der Mehrheit von selbst. Hierauf 
machten die Vertreter der beiden Königreiche am 20. October 
die Anzeige, daß sie ferner keinen Antheil an den Arbeiten 
des Verwaltungsraths nehmen könnten und deshalb in ihre 
Heimath zurückkehrten; ihre Regierungen würden jedoch getreue 
Mitglieder des Bündnisses vom 26. Mai bleiben, und sich auch 
an der Einführung des damals vorgelegten Verfassungs- 
Entwurfs betheiligen, sobald die dazu nöthigen Voraussetzungen 
eingetreten wären. 
So waren im Verlaufe eines halben Jahres dem Drei- 
königsbündniß zwei seiner Könige abhanden gekommen, und 
unter der Versicherung schönster Bundestreue bereits in voller 
Arbeit zum Abschluß eines Gegenbundes. Für Preußen aber 
war der vom Könige am 2. April bezeichnete Fall eingetreten: 
ohne die Könige gebe es keine Reichsverfassung; die Stellung 
Preußens zu den Kleinstaaten werde ein Schutzverhältniß, 
und hienach sei der Verfassungsentwurf angemessen um- 
zugestalten. 
1) Der Termin wurde später auf den 31. verschoben.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.