Full text: Die Begründung des Deutschen Reiches durch Wilhelm I. Erster Band. (1)

352 Der Gegenbund. 1849 
sei. Vergeblich rufe Preußen den Artikel 11 der alten 
Bundesacte an; denn hier sei den deutschen Einzelstaaten 
das freie Bündnißrecht nur insoweit gegeben, als sich das- 
selbe mit der Sicherheit des großen Bundes vertrage; nun 
aber könne man diese Sicherheit nicht ärger verletzen, als 
wenn man einem Sonderbund, wie hier geschehe, die Com- 
petenz und die Zwecke des großen Bundes selbst übertrage, 
und damit die ganze Existenz des letztern bedrohe. Schwarzen= 
berg gelangte von diesem Standpunkte zu einem wuchtigen 
Proteste gegen jeden Versuch, den Sonderbund in das Leben 
zu rufen, also zunächst gegen die Einberufung des am 
15. Januar 1850 zu wählenden Reichstags, dessen Be- 
schlüsse in jeder Hinsicht null und nichtig sein würden; 
Osterreich würde einer jeden, durch solche Schritte verletzten 
Regierung Schutz und Beistand mit seiner gesammten Macht 
gewähren. In sehr durchsichtiger Verhüllung war damit 
die Verwirklichung des preußischen Bundesstaats als Kriegs- 
fall bezeichnet. 
Der preußische Minister, Freiherr von Schleinitz, ant- 
wortete darauf, daß die Documente vom 26. Mai die 
Garantie für die Sicherheit der deutschen Bundesstaaten 
nicht zerstörten, sondern bekräftigten, also den Regeln des 
Artikels 11 der Bundesacte vollkommen entsprächen. Daß 
die Mitglieder des Bündnisses dem beabsichtigten Reichs- 
vorstande und Fürsten-Collegium gewisse Hoheitsrechte ab- 
träten, sei ebenfalls durch Artikel 6 der Wiener Schlußacte 
ganz ausdrücklich verstattet. Preußen werde also unbeirrt 
auf seinem Wege voranschreiten, und abwarten, welche deutsche 
Regierung irgend eine Schädigung durch den am 26. Mai 
vorgeschlagenen Bundesstaat werde nachweisen können. Damit
	        
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