370 Der Gegenbund. 1850
setzung der Unionsregierung, unter dem Vorbehalte, dem-
nächst auf die Revisionsbeschlüsse des Parlaments zurück zu
kommen. Gegen ein solches Verfahren stand keinem der ver-
bündeten Staaten ein Einspruchsrecht zu; war aber auf diese
Art die Union verwirklicht, so hatte die Unionsregierung das
Recht und die Pflicht, jede Regung eines treulosen Abfalls
mit allen Mitteln des Bundesgerichts und der Execution zu
erdrücken. Es war die einzig zutreffende und ehrenhafte
Antwort auf Schwarzenberg's rechtlose Offensive.
Allein die ganze Natur des Königs sträubte sich gegen
ein solches Verfahren. Trotz aller Beleidigungen wollte er
in so einschneidender Weise die alte Bundesfreundschaft mit
Osterreich nicht zerreißen. Noch weniger mochte er sich von
seinem ursprünglichen Grundsatz trennen, nur freiwillig bei-
tretende Mitglieder um sich sehen zu wollen, einem Grund-
satz, der ohne Zweifel seinen guten Sinn bei der Frage des
Eintritts in den Bund hatte, aber nach der Verwirklichung
der Unionsverfassung natürlich sinnlos wurde. Ein für alle
Male hatte er erklärt, mit der ungeänderten Verfassung vom
26. Mai nicht regieren zu wollen; bei diesem Entschlusse
blieb er auch jetzt: nicht die ungeänderte, sondern die Ver-
fassung, wie sie vom Parlamente revidirt war, sollte den
Bundesgenossen zur Annahme empfohlen werden. Dann
hatte aber jede der verbündeten Regierungen das Recht,
gegen jeden veränderten Artikel Einspruch zu erheben; die
Ausführung der Verfassung konnte erst erfolgen, wenn alle
Anderungen von allen Regierungen angenommen waren.
Das war gleichbedeutend mit einer Vertagung bis zum Be-
ginne des tausendjährigen Reiches.
Um seine traurige Entschließung äußerlich mit dem