396 Russische Einwirkung. 1850
Kriege gestrichen, und die specielle Bezugnahme auf den Bundes-
beschluß von 1846 weggefallen. Der dritte Artikel lautete
jetzt ganz einfach: die hohen contrahirenden Parteien be-
halten sich alle Rechte vor, die ihnen vor dem Kriege
zugestanden haben. Dann folgte ein neuer Artikel 4: nach
dem Abschlusse dieses Vertrags kann der König-Herzog,
entsprechend dem Bundesrechte, die Intervention des deutschen
Bundes anrufen, um die Ausübung seiner gesetzlichen Autorität
in Holstein herzustellen, indem er zu gleicher Zeit seine Ab-
sichten über die Pacification des Landes mittheilt; sollte
der Bund seine Intervention weigern, oder dieselbe unwirksam
bleiben, so steht es dem Könige frei, seine militärischen Maaß-
regeln auch auf Holstein auszudehnen. Ein besonderes
Protokoll regelte dann die Räumung Schleswigs durch die
preußischen und schwedischen Truppen.
Auf einen geheimen Zusatzartikel komme ich weiter unten
zurück.
So gefährlich der Friede für Schleswig-Holsteins Rechte,
so wenig rühmlich er für Preußen und Deutschland war: in
Berlin schöpfte man Athem, als dieser Alp von der gepreßten
Brust abgewälzt war. Erfrischtes Muthes schritt man ohne
Zaudern zur Weiterführung der deutschen Politik: noch an
demselben 2. Juli, an welchem der dänische Friede unter-
zeichnet war, erging eine Depesche nach Wien, in welcher
nach dem Mißlingen der letzten Verhandlung über das In-
terim der Antrag gestellt wurde, alle deutschen Regierungen
zu einer Berathung über die definitive Verfassung des künf-
tigen Deutschland in freien Conferenzen aufzufordern; dabei
wurde nochmals bemerkt, eine hiefür zu berufende Versammlung
dürfe nicht die Formen und die Rechte des aufgehobenen