1850 Ansicht des Königs. 405
verschiedenheit der Mitglieder wohl auf lange hin unaus-
führbar; aber der Gedanke, der ihr zu Grunde liege, und
die berechtigte Form dieses Gedankens, die legale Basis, dürfe
nicht aufgegeben werden; das Fundament möge zur Zeit
unbenutzt bleiben, man möge es mit Erde bedecken; aber zer-
stören dürfe man es nicht, es müßte für eine günstigere Zeit
aufbewahrt bleiben. Leider war eine legale Basis, wie sie
der König hier im Sinne trug, zur Zeit gar nicht vorhanden,
und ebenso deutlich ist es, daß, wenn man damals die Union
auflöste, man hiemit ihrer Wiederbelebung in günstigeren
Tagen nicht das Geringste vergab.
Es folgten dann lebhafte Erörterungen, ob und wann
man wenigstens die Unausführbarkeit der Verfassung amtlich
constatiren sollte. Manteuffel wünschte es sogleich zu thun,
Radowitz mahnte, wenigstens bis zum October, dem Ablauf
des neuen Provisoriums, hinzuhalten. Der König entschied,
zunächst Osterreichs fernere Schritte abzuwarten.
Feindselige Maaßregeln des Wiener Hofes erfolgten nun
Schlag auf Schlag.
Preußen hatte durch Militärconventionen mit Coburg
und Braunschweig deren Contingente seinem Heere angegliedert,
Osterreich dagegen auf Grund der alten Bundeskriegsverfassung
protestirt. Auf Antrag der badischen Regierung, welche ihre
meuterischen Soldaten ebenso wie Österreich seine Honveds
ferne von der Heimath zu neuer Disciplin erzogen wünschte,
hatte Preußen die Verlegung derselben in preußische Garni-
sonen und dafür Verbleiben einer gleichen Anzahl preußischer
Truppen in Baden bewilligt. Schwarzenberg protestirte auch
hiegegen nach altem Bundesrecht, und ging so weit, dem
damals österreichischen Gouverneur der Bundesfestung Mainz