Full text: Die Begründung des Deutschen Reiches durch Wilhelm I. Erster Band. (1)

Preußisches Gesetz vom 22. Mai 1815. 59 
berathender Stimme bei Gesetzen über Person und Eigen- 
thum, einschließlich der Besteuerung. Es war ein sehr mageres 
Gericht für den Hunger der liberalen Parteien: Volksvertreter, 
nicht vom Volke gewählt, mit enger Competenz, und inner- 
halb derselben nur mit berathender, nicht mit beschließender 
Stimme. Indessen, wie immer beschaffen, eine Verfassung 
hatte das Gesetz dem Volke verheißen; alle Liberalen warteten 
ungeduldig der Erfüllung der Zusage, und Hardenberg war 
fort und fort mit den Vorarbeiten dafür beschäftigt. Nun 
stieß er aber bei jedem Schritte auf den hartnäckigen Wider- 
stand jener Adelspartei, die seit 1808 Stein's und seine 
eignen Reformpläne bekämpfte, und vernahm aus Karlsbad, 
daß Metternich ganz nach deren feudalem Sinne die Ver- 
fassungen der Einzelstaaten zu gestalten wünsche. Sofort 
war er entschlossen, eine solche Einmischung der Bundes- 
gewalt nimmermehr zu gestatten. Dazu kam, daß ein preußi- 
sches Gesetz von 1818 die Erhebung mäßiger Zölle an den 
bisher offenen Landesgrenzen, zu großem Vortheil der preußi- 
schen Finanzen, aber zu ebenso starkem Verdrusse der dadurch 
betroffenen deutschen Nachbarn verfügt hatte. Es erhob sich 
sogleich ein Schrei der Entrüstung über diese neue Zer- 
reißung des deutschen Vaterlandes, worauf Preußen sehr 
gelassen mit der ruhigen Erwägung antwortete, daß ein Zoll- 
bund mit Osterreich, Hannover, Holstein zur Zeit unmöglich 
sei, den übrigen Staaten aber anheimgab, sich dem preußischen 
Zollsystem anzuschließen, wozu sich 1819 der Fürst von 
Schwarzburg-Sondershausen auch bequemte. Aber niemand 
ahnte, zu welcher großen nationalen Entwicklung damit der 
erste Schritt gethan war; vielmehr erscholl überall der Ruf, 
das preußische Zollgesetz müsse von Bundeswegen aufgehoben,
	        
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