Wiederherstellung gegen versaͤumte Nothfristen. 335
von der Zustellung des Erkenntnisses an
das Hinderniß als gehoben betrachtet, und daher
der Auffassung der Vorinstanz nicht beigepflichtet
werden
OAGE. v. 10. März 1862 RNr. 508%1
.
Nachschrift zur Warnung. Wir glauben,
dieser Mittheilung unseres Herrn Mitarbeiters den
Rath an alle gewissenhafte Anwälte und Konzipien-
ten beifügen zu müssen, die ihnen zukommenden De-
krete über die Mittheilung ihrer Berufung an den
Appellaten und die mitgetheilten Nebenverantwor-
tungen nicht ungelesen und ohne Prüfung über den
rechtzeitigen Einlauf der Berufung zu den Manual-=
akten zu legen. Der oberste Gerichtshof hat neuer-
lich wieder Erkenntnisse erlassen, welche die Frage
über den Beginn der Restitutionsfrist Contra lap-
sum fatalium strenger beurtheilen. Eines derselben
sagt:
8 „Es war allerdings Pflicht des Anwaltes, bei
Insinuation jenes Dekretes von dessen Inhalt im
vollen Umfange Kenntniß zu nehmen und insbe-
sondere zu prüfen, ob seine Berufung recht—
zeitig eingekommen, um im entgegengesetzten
Falle den gesetzlich nothwendigen Antrag auf Re-
titution gegen das angeblich unverschuldete Ver-
äumniß rechtzeitig stellen zu können. — Das
Landgericht hatte keinen Anlaß, den Appellanten
auf die stattgehabte Verspätung der Berufung in
jenem Dekrete ausdrücklich aufmerksam zu machen,
da die Prüfung der Berufungsformalien nicht dem
Unterrichter, sondern dem Appellationsrichter gesetz-
lich zugewiesen ist“.
OAGErk. v. 6. Juni 1863 RNr. 870 6 8/6.
St.