1851 Der Bundestag überläßt die Sache den beiden Großmächten. 127
kam es am 11. Juni 1851 mit einem Mehr von 10 gegen
7 Stimmen zu einem Bundesbeschluß, dahin lautend, die fernere
Leitung der kurhessischen Angelegenheit und deren Vorbereitung
zur definitiven Erledigung werde Österreich und Preußen
übertragen, und die Dauer dieses Commissoriums vorläufig
auf sechs Wochen festgesetzt; wäre die Angelegenheit dann noch
nicht zur Erledigung reif, so erwarte die Bundesversammlung
Bericht und behalte sich die weitere Beschlußnahme vor.
Die beiden großen Höfe waren aber entfernt nicht ge-
sonnen, sich durch diese Zurückhaltung des Bundestags auf
ihrem Wege irre machen zu lassen. Der Bundestag hatte
sie mit der Leitung der kurhessischen Sache beauftragt; dies
däuchte ihnen Vollmacht, zu thun, auch was die Mehrheit
des Bundestags nicht wünschte, und wofür Uhden selbst einen
Rechtstitel des Bundes nicht zu entdecken vermochte. Unauf-
haltsam ging man vorwärts; es galt, für die Wohlfahrt des
hessischen Landes — so stand es im Antrag vom 11. Juni —
und für die allgemeine Sicherheit Deutschlands zu sorgen.
Uhden kam nach Berlin und legte Manteuffel die Entwürfe
zu den verschiedenen Gesetzen vor, welche der Minister tadel-
los und Fürst Schwarzenberg ganz vortrefflich fand. Vom
26. Juni ab und während des Monats Juli ergoß sich dann
ein Platzregen von rettenden, durch den Kurfürsten verkün-
digten Ordonnanzen der Commissare über das arme Land,
davon drei als definitiv gültige Gesetze: die Aufhebung des
Verfassungseides der Officiere, die Beschränkung der Verant-
wortlichkeit der Beamten für Verfassungsverletzung auf selb-
ständige Handlungen, und demnach ihre Verpflichtung zu
unbedingtem Gehorsam gegen die Befehle ihrer Vorgesetzten,
endlich eine Verfügung, welche den Behörden jede Erörterung