Full text: Die Begründung des Deutschen Reiches durch Wilhelm I. Zweiter Band. (2)

1851 Entwurf einer neuen Verfassung. 129 
pflug und Scheffer, in der Ausarbeitung der neuen Verfassung 
weiter. Für uns genügt es, einige bezeichnende Punkte her- 
vorzuheben. Vor Allem wurden die „wahren“ Stände de- 
finirt, Adel, Städter und Bauern, deren Vertreter sich da— 
durch charakterisiren, daß sie nichts vertreten wollen, als die 
Interessen ihres Standes, und folglich auch zu den Mit- 
gliedern des Standes selbst gehören müssen. Darauf folgt 
der allgemeine Grundsatz, daß in allen Ständen die Wähler 
nur einen Mann aus ihrer Mitte zum Abgeordneten wählen 
dürfen. Die Ständeversammlung zerfällt sodann in zwei 
Kammern, die erste enthält die Prinzen und Standesherren, den 
Vicekanzler der Universität, den katholischen Bischof, drei 
protestantische Superintendenten und die Abgeordneten der 
Stifter und der Ritterschaft, bei der Kleinheit des Landes, 
wie sich in der Praxis später herausstellte, eine erlauchte 
Gesellschaft von selten mehr als 14 Köpfen. Die zweite 
Kammer besteht aus 16 Mitgliedern des übrigen Großgrund- 
besitzes, in einer Wahlhandlung von sämmtlichen Berechtigten 
ernannt; ferner aus 16 Vertretern des kleinen bäuerlichen 
Besitzes, deren Wähler die Ortsvorsteher und deren Bei- 
geordnete im Wahlbezirke sind; endlich aus 16 Abgeordneten 
der Städte, Wähler sind die Bürgermeister, Stadtverordnete 
und Zunftvorsteher. Auf den Einwand, daß damit die ge- 
bildeten Classen so gut wie ausgeschlossen aus der städtischen 
Vertretung sein würden, antwortete Uhden: die Intelligenz 
werde in der Kammer durch die Commissare der Regierung 
vertreten; sie sei übrigens keine charakteristische Eigenthümlich- 
keit des einen oder des andern Standes, und folglich nicht 
geeignet zu einer besondern ständischen Vertretung. Ohne solche 
wissenschaftliche Verbrämung hatte auch Manteuffel schon am 
v. Sybel, Begründung des deutschen Reiches. 11.
	        
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