1851 Entwurf einer neuen Verfassung. 129
pflug und Scheffer, in der Ausarbeitung der neuen Verfassung
weiter. Für uns genügt es, einige bezeichnende Punkte her-
vorzuheben. Vor Allem wurden die „wahren“ Stände de-
finirt, Adel, Städter und Bauern, deren Vertreter sich da—
durch charakterisiren, daß sie nichts vertreten wollen, als die
Interessen ihres Standes, und folglich auch zu den Mit-
gliedern des Standes selbst gehören müssen. Darauf folgt
der allgemeine Grundsatz, daß in allen Ständen die Wähler
nur einen Mann aus ihrer Mitte zum Abgeordneten wählen
dürfen. Die Ständeversammlung zerfällt sodann in zwei
Kammern, die erste enthält die Prinzen und Standesherren, den
Vicekanzler der Universität, den katholischen Bischof, drei
protestantische Superintendenten und die Abgeordneten der
Stifter und der Ritterschaft, bei der Kleinheit des Landes,
wie sich in der Praxis später herausstellte, eine erlauchte
Gesellschaft von selten mehr als 14 Köpfen. Die zweite
Kammer besteht aus 16 Mitgliedern des übrigen Großgrund-
besitzes, in einer Wahlhandlung von sämmtlichen Berechtigten
ernannt; ferner aus 16 Vertretern des kleinen bäuerlichen
Besitzes, deren Wähler die Ortsvorsteher und deren Bei-
geordnete im Wahlbezirke sind; endlich aus 16 Abgeordneten
der Städte, Wähler sind die Bürgermeister, Stadtverordnete
und Zunftvorsteher. Auf den Einwand, daß damit die ge-
bildeten Classen so gut wie ausgeschlossen aus der städtischen
Vertretung sein würden, antwortete Uhden: die Intelligenz
werde in der Kammer durch die Commissare der Regierung
vertreten; sie sei übrigens keine charakteristische Eigenthümlich-
keit des einen oder des andern Standes, und folglich nicht
geeignet zu einer besondern ständischen Vertretung. Ohne solche
wissenschaftliche Verbrämung hatte auch Manteuffel schon am
v. Sybel, Begründung des deutschen Reiches. 11.