Full text: Die Begründung des Deutschen Reiches durch Wilhelm I. Zweiter Band. (2)

1861 Differenzen zwischen Hassenpflug und den Commissaren. 131 
ordnung herausstrichen, wenn für eine Vorlage die Bedürfniß- 
frage bejaht sei, würden ständische Amendemeuts bei einzelnen 
Artikeln nur den Werth von Petitionen haben, welche die 
Regierung nach eigenem Belieben berücksichtigen oder ver- 
werfen würde. Eine solche Degradirung der wahren Stände 
ging doch auch Herrn Uhden zu weit. 
Am 22. Juli berichtete darauf Hassenpflug dem Bundes- 
tag, bei Fortdauer des Belagerungsstandes könne jetzt die 
Regierung auch ohne fremde Truppen für die innere Ruhe 
einstehen. Die beiden Commissare schlossen demnach ihre 
Thätigkeit auf hessischem Boden und gingen nach Frankfurt, 
wo Uhden ihren Generalbericht an den Bundestag und eine 
Reihe von Denkschriften sowohl über die provisorischen Gesetze 
als über die neue Verfassung ausarbeitete, im Ganzen über 
hundert Seiten. der gedruckten Bundestags-Protokolle, so daß 
der schreibselige Verfasser erst Anfang October sie seiner Re- 
gierung vorlegen konnte. Sofort aber stellten sich neue 
Differenzen zwischen den Commissaren und der kurfürstlichen 
Regierung heraus. 
Hassenpflug beantragte bei den Großmächten, daß der 
Bundestag, unter ausdrücklicher Genehmigung und Garan- 
tirung der neuen Verfassung, die kurfürstliche Regierung an- 
weise, dieselbe ohne Zögern definitiv einzuführen, da ohne 
eine solche Verfügung der höchsten Behörde der Kurfürst 
durch seinen alten Verfassungseid am Vorgehen gehindert sei. 
Die Commissare schlugen dagegen vor, der Bund möge dem 
Verfassungsentwurf seine vorläufige Zustimmung ertheilen, 
seine definitive Entscheidung aber sich vorbehalten, bis die 
auf Grund der neuen Verfassung einzuberufende Stände- 
versammlung über dieselbe gutachtlich gehört sein werde. 
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