132 Thätigkeit des erneuerten Bundestags. 1851
Jedesfalls aber müsse die Verfassung zwar nur provisorisch,
aber mit voller Rechtsgültigkeit sogleich eingeführt werden.
Manteuffel stimmte dieser Ansicht bei, da den wahren Ständen
Gelegenheit sich auszusprechen, geboten werden müsse. Anderer
Meinung aber war Fürst Schwarzenberg. Die kurhessische
Regierung erklärt, schrieb er am 1. December, daß ihr alter
Verfassungseid sie hindere, ohne einen positiven Befehl des
Bundes eine neue Verfassung einzuführen. So tief aber, wie
durch ein solches Verfahren, habe der Bund noch nie in eine
innere Landesgesetzgebung eingegriffen. Dagegen sei es un-
zweifelhaft, daß die Verfassung von 1831 eine Menge Be-
stimmungen enthalte, die mit dem Bundesrecht in Widerspruch
ständen; daraus folge die Competenz des Bundes, diese Ver-
fassung außer Wirksamkeit zu setzen!). Dann sei der Weg
für die Regierung eröffnet, eine neue Verfassung nicht bloß
provisorisch, sondern definitiv einzuführen, was in jeder Hin-
sicht einem verlängerten Provisorium vorzuziehen sei. Man-
teuffel hätte zuletzt auch dagegen nicht viel zu erinnern gehabt,
forderte aber doch von dem preußischen Bundestagsgesandten
Bericht, wie sich Kurhessen in dem zwischen Preußen und
Osterreich ausgebrochenen Streite über den Zollverein verhalte,
und wies, als die Antwort eine durchaus preußenfeindliche
Stellung Kurhessens constatirte, den Gesandten an, auf
provisorischer Einführung der neuen Verfassung zu bestehen.
Es ergab sich daraus ein die streitenden Auffassungen ver-
mittelnder Antrag der beiden Großmächte vom 3. Januar 1852;:
der Bundestag möge die Verfassung von 1831 außer Wirk-
samkeit setzen, den neuen Verfassungsentwurf im Allgemeinen
billigen, und der kurfürstlichen Regierung die Erwartung aus-
1) In Wahrheit: die bundeswidrigen Artikel auszumerzen.