Full text: Die Begründung des Deutschen Reiches durch Wilhelm I. Zweiter Band. (2)

132 Thätigkeit des erneuerten Bundestags. 1851 
Jedesfalls aber müsse die Verfassung zwar nur provisorisch, 
aber mit voller Rechtsgültigkeit sogleich eingeführt werden. 
Manteuffel stimmte dieser Ansicht bei, da den wahren Ständen 
Gelegenheit sich auszusprechen, geboten werden müsse. Anderer 
Meinung aber war Fürst Schwarzenberg. Die kurhessische 
Regierung erklärt, schrieb er am 1. December, daß ihr alter 
Verfassungseid sie hindere, ohne einen positiven Befehl des 
Bundes eine neue Verfassung einzuführen. So tief aber, wie 
durch ein solches Verfahren, habe der Bund noch nie in eine 
innere Landesgesetzgebung eingegriffen. Dagegen sei es un- 
zweifelhaft, daß die Verfassung von 1831 eine Menge Be- 
stimmungen enthalte, die mit dem Bundesrecht in Widerspruch 
ständen; daraus folge die Competenz des Bundes, diese Ver- 
fassung außer Wirksamkeit zu setzen!). Dann sei der Weg 
für die Regierung eröffnet, eine neue Verfassung nicht bloß 
provisorisch, sondern definitiv einzuführen, was in jeder Hin- 
sicht einem verlängerten Provisorium vorzuziehen sei. Man- 
teuffel hätte zuletzt auch dagegen nicht viel zu erinnern gehabt, 
forderte aber doch von dem preußischen Bundestagsgesandten 
Bericht, wie sich Kurhessen in dem zwischen Preußen und 
Osterreich ausgebrochenen Streite über den Zollverein verhalte, 
und wies, als die Antwort eine durchaus preußenfeindliche 
Stellung Kurhessens constatirte, den Gesandten an, auf 
provisorischer Einführung der neuen Verfassung zu bestehen. 
Es ergab sich daraus ein die streitenden Auffassungen ver- 
mittelnder Antrag der beiden Großmächte vom 3. Januar 1852;: 
der Bundestag möge die Verfassung von 1831 außer Wirk- 
samkeit setzen, den neuen Verfassungsentwurf im Allgemeinen 
billigen, und der kurfürstlichen Regierung die Erwartung aus- 
1) In Wahrheit: die bundeswidrigen Artikel auszumerzen.
	        
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