Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1837. (14)

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K. 2. 
Die Anzeige hat zu geschehen, ehe der Anzeigepflichtige das Gewerbe auszuüben 
oder an dessen Ausübung Theil zu nehmen anfängt. 
Wird von einer Wittwe oder einer böslich verlassenen Ehefrau das Gewerbe 
ihres verstorbenen oder ortsabwesenden Ehemanns ohne eine zuvor eingetretene Unter- 
brechung fortgesetzt, so muß die Anzeige von der Fortsetzung spätestens vier Wochen 
nach dem Zeitpunkte geschehen, in welchem der Tod des Gewerbe-Inhabers oder die 
Absicht desselben, sich von seinem Hauchalte zu trennen, den Anzeigepflichtigen be- 
kannt wurde. 
Die eben bemerbte Frist kommt auch demjenigen zu Hatten, welcher in das von 
seinem Erblasser betriebene unzünftige Gewerbe unmittelbar nach dessen Tode ohne 
eine Veränderung in der Gewerbe-Niederlassung eintritt. 
Wönschen die Erben eines zünftigen Meisters das von demselben hinterlassene 
Gewerbe nach Maßgabe des Art. 68 oder 69 des Geseßes noch eine Zeitlang sort- 
zusehen, so haben sie längstens innerhalb vier Wochen (von dem ihnen bekannt ge- 
wordenen Tode des Erblassers an zu rechnen) eine an das vorgesehte Bezirksamt 
gerichtete Bitte um die erforderliche Ermächtigung dem Ortsvorstande zum Beiberichte 
zu übergeben. 
K. 3. 
Der Ortsvorsteher, bei welchem die Anzeige geschieht, hat zu prüfen, ob die 
Bedingungen des beabsichtigten Gewerbebetriebas erfüllt sepen, also namentlich 
a) bei zünftigen Gewerben, ob der Gewerblustige die Volljährigkeit oder Dis- 
pensation von derselben, das Meisterrecht des betrefenden Gewerbes und 
das Bürger= oder Beisiterrecht am Orte der beabsichtigten Gewerbe-Nieder-= 
lassung besiße, oder wenn es an der einen oder andern dieser Eigenschaften 
fehlt, ob einer der in Art. 61, 66—75, 113, 116 des Geseßes angeführten 
sonstigen Berechtigungsgründe bei ihm vorhanden seyz; ferner, ob derjenige, 
welcher mehrere zünftige Gewerbe gleichzeitig betreiben will, hiezu die bezirks- 
amtliche Erlaubniß erhalten habe (Art. 51 des Gesetzes);z 
b) bei einem unzünftigen, aber von Concession, oder von einer Prüfung der 
persönlichen Fähigkeit, oder von obrigkeitlicher Bestellung abhängigen Gewerbe
	        
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