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K. 2.
Die Anzeige hat zu geschehen, ehe der Anzeigepflichtige das Gewerbe auszuüben
oder an dessen Ausübung Theil zu nehmen anfängt.
Wird von einer Wittwe oder einer böslich verlassenen Ehefrau das Gewerbe
ihres verstorbenen oder ortsabwesenden Ehemanns ohne eine zuvor eingetretene Unter-
brechung fortgesetzt, so muß die Anzeige von der Fortsetzung spätestens vier Wochen
nach dem Zeitpunkte geschehen, in welchem der Tod des Gewerbe-Inhabers oder die
Absicht desselben, sich von seinem Hauchalte zu trennen, den Anzeigepflichtigen be-
kannt wurde.
Die eben bemerbte Frist kommt auch demjenigen zu Hatten, welcher in das von
seinem Erblasser betriebene unzünftige Gewerbe unmittelbar nach dessen Tode ohne
eine Veränderung in der Gewerbe-Niederlassung eintritt.
Wönschen die Erben eines zünftigen Meisters das von demselben hinterlassene
Gewerbe nach Maßgabe des Art. 68 oder 69 des Geseßes noch eine Zeitlang sort-
zusehen, so haben sie längstens innerhalb vier Wochen (von dem ihnen bekannt ge-
wordenen Tode des Erblassers an zu rechnen) eine an das vorgesehte Bezirksamt
gerichtete Bitte um die erforderliche Ermächtigung dem Ortsvorstande zum Beiberichte
zu übergeben.
K. 3.
Der Ortsvorsteher, bei welchem die Anzeige geschieht, hat zu prüfen, ob die
Bedingungen des beabsichtigten Gewerbebetriebas erfüllt sepen, also namentlich
a) bei zünftigen Gewerben, ob der Gewerblustige die Volljährigkeit oder Dis-
pensation von derselben, das Meisterrecht des betrefenden Gewerbes und
das Bürger= oder Beisiterrecht am Orte der beabsichtigten Gewerbe-Nieder-=
lassung besiße, oder wenn es an der einen oder andern dieser Eigenschaften
fehlt, ob einer der in Art. 61, 66—75, 113, 116 des Geseßes angeführten
sonstigen Berechtigungsgründe bei ihm vorhanden seyz; ferner, ob derjenige,
welcher mehrere zünftige Gewerbe gleichzeitig betreiben will, hiezu die bezirks-
amtliche Erlaubniß erhalten habe (Art. 51 des Gesetzes);z
b) bei einem unzünftigen, aber von Concession, oder von einer Prüfung der
persönlichen Fähigkeit, oder von obrigkeitlicher Bestellung abhängigen Gewerbe