Metadata: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

436 
Art. 50. 
Die Geschäfte des Vormundschaftsgerichts sind regelmäßig auf dem Rathhause der 
Gemeinde vorzunehmen. Die Gemeinden sind verpflichtet, die für diese Geschäfte und 
für die Aufbewahrung der Akten erforderlichen Kanzleiräume nebst Heizung und Be 
leuchtung sowie Bedienung zur Verfügung zu stellen. Den Gemeinden wird aus der 
Staatskasse eine Entschädigung gewährt. Die näheren Bestimmungen hinsichtlich dieser 
Entschädigung erfolgen im Wege der Verordnung. 
Art. 51. 
Die ordentlichen Vormundschaftsgerichte stehen unter der Dienstaufsicht der Amte 
gerichte, der Landgerichte und des Oberlandesgerichts. 
An oberster Stelle übt das Justizministerium die Dienstaufsicht aus. 
Art. 52. 
Nachstehende Geschäfte des Vormundschaftsgerichts sind dem Amtsgericht vorbehalten: 
1) die Volljährigkeitserklärung eines Minderjährigen (§. 3 des Bürgerlichen Ge 
setzbuchs); 
2) die Ersetzung der Einwilligung des Vormunds zur Eheschließung des Mündele 
und der elterlichen Einwilligung zur Eheschließung eines volljährigen Kindee 
(§§. 1304, 1308 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), sowie die Ersetzung der Ge 
nehmigung der Ehe im Falle des §. 1337 des Bürgerlichen Gesetzbuchs; 
3) die Genehmigung zur Anfechtung der Ehe oder zur Erhebung der Scheidunge 
klage Seitens des gesetzlichen Vertreters eines geschäftsunfähigen Ehegatter 
(§. 1336 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, §. 612 Abf. 2 der Civilprozei 
ordnung); 
4) die dem Vormundschaftsgericht nach den §§. 1357 Abs 2, 1358 des Bürgerlichen 
Gesetzbuchs in Ehesachen zustehenden Verrichtungen; 
5) die Genehmigung zur Anfechtung der Ghelichkeit oder zur Anfechtung de- 
Anerkennung der helichkeit eines Kindes Seitens des gesetzlichen Vertreter# einer 
geschäftsunfähigen Ehemanns (8§. 1595, 1599 des Bürgerlichen Gesetzbuch- 
§. 641 Abs. 2 der Civilprozeßordnung); 
6) die nach den §§. 1635, 1636, 1637 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dem Vormund 
schaftsgericht zustehenden Anordnungen hinsichtlich eines Kindes nach Scheidun.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.