Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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Verfügung des Ministeriums des Innern. 
betreffend gesundheitspolizeiliche Maßregeln im Falle der Beschäftignng österreichisch-volnischer 
Wanderarbeiter. Vom 19. April 1912. 
Die Bestimmungen der Verfügung des Ministeriums des Innern vom 15. Dezem- 
ber 1908, betreffend gesundheitspolizeiliche Maßregeln im Falle der Beschäftigung 
russisch-polnischer Wanderarbeiter (Reg. Bl. S. 306), werden mit sofortiger Wirkung 
ausgedehnt auf die Fälle der Beschäftigung von Wanderarbeitern aus Osterreichisch- 
Polen (Galizien). 
Arbeiter dieser Herkunft und deren Angehörige, die schon bisher in Württemberg 
weilten, sind, sofern sie nicht bereits die natürlichen Pocken überstanden haben oder 
bei ihrer Ankunft im Deutschen Reich bereits geimpft worden sind, von ihren Arbeit- 
gebern bei dem Oberamtsarzt durch Vermittlung des Oberamts zur Impfung alsbald 
anzumelden. Falls einzelne Arbeiter sich weigern sollten, sich impfen zu lassen, wären 
sie aus Württemberg vom Oberamt auszuweisen. 
Stuttgart, den 19. April 1912. 
Pischek. 
Verfügung des Ministeriums des Innern 
über die Eichgebühren. Vom 19. April 1912. 
Auf Grund des § 16 der Maß= und Gewichtsordnung vom 13. Mai 1908 
(Reichs-Gesetzbl. S. 349), des § 5 der K. Verordnung vom 27. März 1912, betreffend 
die Ausführung der Maß= und Gewichtsordnung (Reg. Bl. S. 57), und des § 1 Erster 
Abschnitt Ziffer 3 der Eichgebührenordnung vom 18. Dezember 1911 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 1074) wird verfügt: 
§ 1. 
Berichtigungsarbeiten. 
Für die Berichtigungsarbeiten werden weder bei der Neueichung noch bei der Nach- 
eichung und Befundprüfung Gebühren erhoben.
	        
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