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Die Verwaltung ver Landgestütsanstalt behält vie militä-
rische Einrichtung bei, und das gesammte dafür zu verwendende
Personal wird aus dem Stande Unseres Heeres entnommen.
Dasselbe bleibt in allen persönlichen, militärdienstlichen
und Disciplinarsachen Unserem Kriegsministerium und der mi-
litärischen Disciplin untergeordnet.
§. 26.
Die obere Führung und Verwaltung des allgemeinen Land-
gestüts bleibt einer eigenen Behörde unter der Benennung:
„Landgestüts-Verwaltung“ mit dem Sitze in Unserer
Haupt= und Residenzstadt München übertragen. Diese hat zu
bestehen:
1) aus einem Vorstande und
2) aus einem Verwaltungsbeamten,
welch Letzterem im Falle des Bedürfnisses ein Gehilfe beigegeben
werden kann.
8. 27.
Der Vorstand der Landgestüts-Verwaltung erhält aus der
Landgestütskassa für seine Dienstverrichtungen und die damit
verbundenen ordentlichen Dienstreisen einen von Uns zu be-
stimmenden Funktionsgehalt ohne pragmatische Rechte.
Zu der Funktion eines Verwaltungsbeamten soll ein Quar-
tiermeister Unseres Heeres berufen werden.
8. 28.
Der Vorstand und der Verwaltungsbeamte sowie die zum
Dienste des Landgestüts erforderlichen Offiziere und Unter-
offiziere sind bei den Heeresabtheilungen, denen sie angehören,
commandirt zu führen uud zu ersetzen, und es haben ihre sämmt-
lichen normalmäßigen Bezüge für die Dauer der Verwendung
auf den Etat des Landgestüts überzugehen.
Die zum Dienste des Landgestüts erforderlichen Gemeinen
werden bei den einschlägigen Heeresabtheilungen beurlaubt und
erhalten für die Dauer ihrer Verwendung die normale Ver-
pflegung sammt der Gage aus der Kassa des Landgestüts.
§. 29.
Der Vorstand und der Verwaltungsbeamte des Landgestüts
werden auf den gemeinschaftlichen Vorschlag Unseres Staats-