Full text: Die Begründung des Deutschen Reiches durch Wilhelm I. Zweiter Band. (2)

1859 Usedom's Antrag auf Herstellung der Verfassung von 1831. 347 
hessischen Sache, habe darin bestanden, in der Verfassung von 
1831 die bundeswidrigen Artikel genau zu bezeichnen und 
auszumerzen, im Ubrigen aber nach Artikel 56 der Wiener 
Schlußacte sich jeder Einmischung in das kurhessische Ver- 
fassungsleben zu enthalten. Der Bundestag selbst habe eine 
Empfindung von dieser Pflicht gehabt, und deshalb die Ver- 
fassung nicht aufgehoben, sondern nur „außer Wirksamkeit" 
gesetzt. Hieran sei anzuknüpfen, und da ein Einverständniß 
zwischen dem Kurfürsten und den Ständen über das Werk 
von 1852 sich unmöglich zeige, der Antrag zu stellen, die 
Suspension der Verfassung von 1831 zu beendigen und 
sich auf die Tilgung etwaiger bundeswidriger Artikel zu be- 
schränken. 
In der ganzen Darlegung war jedes Wort zutreffend, 
mit einziger Ausnahme der Behauptung, daß der Bundes- 
beschluß von 1852 nur eine zeitweise Suspension beabsichtigt 
habe. So zartfühlend waren die damaligen Machthaber in 
der That nicht gewesen, und Usedom glaubte auch selbst nicht 
daran. Seine Unterscheidung hatte keinen andern Zweck, als 
den Ubelthätern die Umkehr zu einer gesetzmäßigen Politik 
zu erleichtern. 
Bei der Lesung dieser allem bundestäglichen Herkommen 
in das Gesicht schlagenden Denkschrift empfand zunächst Herr 
von Schleinitz einen gelinden Schrecken. Er forderte von 
Herrn von Gruner eine Beleuchtung der Frage, in wic weit 
Preußen dureh Uhden's und Manteuffel's Verhalten in der 
Sache gebunden sei. Der Ausschußantrag sei freilich unan- 
nehmbar, aber die Herstellung der Verfassung von 1831 werde 
man niemals beim Bundestage durchsetzen; treten wir hier 
entschieden auf die Seite des Landes, so werde der ganze
	        
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