1859 Usedom's Antrag auf Herstellung der Verfassung von 1831. 347
hessischen Sache, habe darin bestanden, in der Verfassung von
1831 die bundeswidrigen Artikel genau zu bezeichnen und
auszumerzen, im Ubrigen aber nach Artikel 56 der Wiener
Schlußacte sich jeder Einmischung in das kurhessische Ver-
fassungsleben zu enthalten. Der Bundestag selbst habe eine
Empfindung von dieser Pflicht gehabt, und deshalb die Ver-
fassung nicht aufgehoben, sondern nur „außer Wirksamkeit"
gesetzt. Hieran sei anzuknüpfen, und da ein Einverständniß
zwischen dem Kurfürsten und den Ständen über das Werk
von 1852 sich unmöglich zeige, der Antrag zu stellen, die
Suspension der Verfassung von 1831 zu beendigen und
sich auf die Tilgung etwaiger bundeswidriger Artikel zu be-
schränken.
In der ganzen Darlegung war jedes Wort zutreffend,
mit einziger Ausnahme der Behauptung, daß der Bundes-
beschluß von 1852 nur eine zeitweise Suspension beabsichtigt
habe. So zartfühlend waren die damaligen Machthaber in
der That nicht gewesen, und Usedom glaubte auch selbst nicht
daran. Seine Unterscheidung hatte keinen andern Zweck, als
den Ubelthätern die Umkehr zu einer gesetzmäßigen Politik
zu erleichtern.
Bei der Lesung dieser allem bundestäglichen Herkommen
in das Gesicht schlagenden Denkschrift empfand zunächst Herr
von Schleinitz einen gelinden Schrecken. Er forderte von
Herrn von Gruner eine Beleuchtung der Frage, in wic weit
Preußen dureh Uhden's und Manteuffel's Verhalten in der
Sache gebunden sei. Der Ausschußantrag sei freilich unan-
nehmbar, aber die Herstellung der Verfassung von 1831 werde
man niemals beim Bundestage durchsetzen; treten wir hier
entschieden auf die Seite des Landes, so werde der ganze