Vorschriften über den Dienst der Krankenpflege im Felde. 953
Inspektor und der Kassen-Rendant verbunden, sich gegenseitig die erforderlichen
dienstlichen Mittheilungen über alle Angelegenheiten ihrer speciellen
Wirkungskreise zu machen.
. 11. In den Konferenzen der Kommission führt der, der letzteren
zugeordnete Sekretär das Sitzungs-Protokoll, in welchem alle verhandelten
Vorträge, Beschlüsse und gefällten Entscheidungen vermerkt werden müssen.
Das Protokoll haben die Mitglieder, jedesmal ver ihrer Entfernung aus der
Versammlung, zu unterschreiben und wird solches demnächst zu den Akten
genommen.
$. 12. Nach Massgabe der in den Konferenzen gefassten Beschlüsse
bearbeitet jedes Kommissions-Mitglied die, seine Verwaltungspartie betreffenden
Gegenstände, und die von ihm entworfenen Expeditionen werden,
insofern nicht dringende Umstände eine schleunigere Beförderung nothwendig
machen, spätestens in der Konferenz des nächsten Tages den
übrigen Mitgliedern im Koncept zur Durchsicht und Mitvollziehung, demnächst
aber auch in der Reinschrift zur Unterzeichnung vorgelegt.
$. 13. Sämmtliche amtliche Verhandlungen werden unter der Firma:
„Kommission des Haupt-Feldlazareths Nr. . . resp. des Garde-Korps“ ausgefertigt.
Der Ober-Stabsarzt zeichnet seinen Namen links vor den Unterschriften
der übrigen Mitglieder, dann folgt der Name des Officiers,
der des Ober-Feldlazareth-Inspektors und endlich der, des Kassen-Rendanten.
$. 14. Der Ober-Stabsarzt hat die Befugniss, die Expeditionen der
übrigen Mitglieder insofern abzuändern, als sie nicht den in den Konferenzen
gefassten gemeinschaftlichen Beschlüssen oder den, von ihm in
streitigen Fällen geltend gemachten speciellen Entscheidungen entsprechend
sind. Mögliche Verstösse gegen die Form hat derselbe ebenfalls
auszugleichen. Das betrefiende Mitglied darf in einem solchen Falle seine
Mitunterschrift der abgeänderten Expedition nicht verweigern, hat aber
das Recht, auf dem Koncepte seine abweichende Meinung zu vermerken.
15. Die an die Kommission eingehenden Briefe u. s. w. erbricht
der ber-Stabsarzt, versieht sie mit dem Präsentatum, lässt sie journalisiren
und theilt, nachdem er davon die, die ärztliche, chirurgische und
pharmaceutische Partie betreffenden Sachen zur eigenen Bearbeitung an
sich genommen hat, jedem der anderen Mitglieder alle diejenigen Schriften,
Eingaben, Berichte und Verfügungen zu, welche zu dessen Ressort gehören.
Jedes Mitglied ist verbunden, die sein Ressort betreffenden Sachen so
schnell als möglich abzumachen und dem Ober-Stabsarzt steht die Befugniss
zu, die übrigen Mitglieder daran zu erinnern, wenn hierunter Verzögerungen
eintreten. Eingehende Dienstbriefe u. s. w., welche etwa an
einzelne Mitglieder der Kommission adressirt sind, müssen an letztere
abgegeben und die Verfügungen darauf Namens derselben ansgefertigt
werden.
$. 18. Glaubt ein Mitglied über vorgekommene Unregelmässigkeiten
oder etwaige Uebergriffe eines anderen Mitgliedes in den ihm speciell zugewiesenen
Wirkungskreis Beschwerde führen zu müssen, so ist der Gegenstand
derselben in der Konferenz zur Sprache zu bringen, um durch Vorstellungen
eine Reinedur zu erlangen. Für den Fall aber, dass dies Bestreben
ohne Erfolg bleibt, ist die Kommission verpflichtet, das Sachverhältniss
der Intendantur vorzutragen, welcher desfalls, unter Zuziehung
des General-Arztes des Korps, die schiedsrichterliche Befugniss zusteht.
$. 19. Beschwerden der Kommission über die ihr untergeordneten
Abtheilungs-Verwaltungen trägt dieselbe der Intendantur und dem General-