Full text: Die Begründung des Deutschen Reiches durch Wilhelm I. Dritter Band. (3)

92 Dänemarks Vertragsbrüche. 
wurde die Einsetzung emes gemeinsamen Ministeriums des 
Innern angeordnet, obgleich nach dem Vertrage von 1852 
die innere Verwaltung jedes Herzogthums von einem besondern 
Minister ausschließlich geleitet werden sollte. Endlich blieb 
auch nach dem Erlasse der Verfassung der bisherige Contrast 
zwischen der unbeschränkten Volksfreiheit in Dänemark und 
der schrankenlosen Polizeigewalt in den Herzogthümern. Trotz 
der Bestimmungen von 1852 war und blieb die Unterwerfung 
Schleswig-Holsteins unter die Herrschaft der rach= und hab- 
süchtigen Demokratie von Kopenhagen vollständig. 
Wie kam es, daß gegen eine so schreiende Nichtachtung 
der Verträge weder der deutsche Bund noch seine beiden 
Großmächte einschritten? 
Der Grund dieses Nichtsthuns war ebenso einfach wie 
zwingend. Er lag dieses Mal nicht allein in der elenden 
Beschaffenheit der deutschen Bundesverfassung und auch nicht 
allein in der reactionären Gesinnung der Wiener und Berliner 
Minister. So wenig Neigung Graf Buol in Wien oder 
Herr von Manteuffel in Berlin zur Beschirmung ständischer 
Rechte gegen eine königliche Obrigkeit hatten, so empfanden 
sie doch den Schimpf, daß ein kleiner Staat wie Dänemark 
einen von Osterreich und Preußen vollzogenen Vertrag un- 
gestraft mit Füßen trat. Aber Dänemark hatte seine Zeit 
gut gewählt. Es waren die Tage des Krimkriegs, der 
wachsenden Verbitterung zwischen den deutschen Mächten, der 
schweren Sorge, im deutschen Westen französische Heerhaufen 
als österreichische Bundesgenossen den Rhein überschreiten zu 
sehen. Unter solchen Umständen wäre es Wahnsinn gewesen, 
zu allen diesen Gefahren noch einen Conflict zwischen Deutsch- 
land und Dänemark zu entzünden, zumal es sicher war, daß
	        
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