96 Dänemarks Vertragsbrüche.
Nach vielfachem Hin= und Herschreiben zwischen Frank-
furt und Kopenhagen, und ebenso gründlichen wie umständ-
lichen Erörterungen in den Ausschüssen des Bundestags, über
welchen das ganze Jahr 1857 hinging, erfolgte endlich am
11. Februar 1858 der Bundesbeschluß, daß die Gesammt-
verfassung von 1855 als in rechtlicher Wirksamkeit für Hol-
stein und Lauenburg stehend nicht anerkannt werden könne,
und man von Dänemark bestimmte Angaben erwarten müsse,
wie es den Abreden von 1852 nachzukommen gedenke. Nach
langem Besinnen, und auf starkes Ermahnen der fremden
Großmächte zu entgegenkommendem Verhalten, erwiderte das
dänische Ministerium am 15. Juli, daß die Competenz des
Bundes für besondere holsteiner Fragen unbeanstandet sei;
die Gesammtverfassung aber der dänischen Monarchie und
folglich auch die Stellung Holsteins in derselben, sei eine
innere dänische Angelegenheit, jede Kritik derselben, welche
der Bund sich erlaube, sei ein rechtloser Eingriff in die von
Europa anerkannte Unabhängigkeit des dänischen Gesammt-
staats. Nach seiner Friedensliebe wolle übrigens Dänemark
einstweilen die Gesammtverfassung als ruhend betrachten, und
erkläre sich zu Verhandlungen über anderweitige Einrichtungen
bereit. Osterreich, Bayern, Sachsen, Württemberg waren
geneigt, auf solche Verhandlungen einzutreten: wir haben
aber schon früher erzählt, wie hier die Energie des Prinzen
von Preußen dieses bundestägliche Gewebe durchriß, und auf
seine Weisung Bismarck am 29. Juli einen Bundesbeschluß
mit der Drohung bewaffneter Bundesexecution durchsetzte.
In Kopenhagen hatte man nicht übel Lust, bei dem Er-
scheinen von Bundestruppen an der Elbe Gewalt der Gewalt
entgegen zu setzen. Als jedoch die fremden Mächte und ins-