Full text: Die Begründung des Deutschen Reiches durch Wilhelm I. Dritter Band. (3)

96 Dänemarks Vertragsbrüche. 
Nach vielfachem Hin= und Herschreiben zwischen Frank- 
furt und Kopenhagen, und ebenso gründlichen wie umständ- 
lichen Erörterungen in den Ausschüssen des Bundestags, über 
welchen das ganze Jahr 1857 hinging, erfolgte endlich am 
11. Februar 1858 der Bundesbeschluß, daß die Gesammt- 
verfassung von 1855 als in rechtlicher Wirksamkeit für Hol- 
stein und Lauenburg stehend nicht anerkannt werden könne, 
und man von Dänemark bestimmte Angaben erwarten müsse, 
wie es den Abreden von 1852 nachzukommen gedenke. Nach 
langem Besinnen, und auf starkes Ermahnen der fremden 
Großmächte zu entgegenkommendem Verhalten, erwiderte das 
dänische Ministerium am 15. Juli, daß die Competenz des 
Bundes für besondere holsteiner Fragen unbeanstandet sei; 
die Gesammtverfassung aber der dänischen Monarchie und 
folglich auch die Stellung Holsteins in derselben, sei eine 
innere dänische Angelegenheit, jede Kritik derselben, welche 
der Bund sich erlaube, sei ein rechtloser Eingriff in die von 
Europa anerkannte Unabhängigkeit des dänischen Gesammt- 
staats. Nach seiner Friedensliebe wolle übrigens Dänemark 
einstweilen die Gesammtverfassung als ruhend betrachten, und 
erkläre sich zu Verhandlungen über anderweitige Einrichtungen 
bereit. Osterreich, Bayern, Sachsen, Württemberg waren 
geneigt, auf solche Verhandlungen einzutreten: wir haben 
aber schon früher erzählt, wie hier die Energie des Prinzen 
von Preußen dieses bundestägliche Gewebe durchriß, und auf 
seine Weisung Bismarck am 29. Juli einen Bundesbeschluß 
mit der Drohung bewaffneter Bundesexecution durchsetzte. 
In Kopenhagen hatte man nicht übel Lust, bei dem Er- 
scheinen von Bundestruppen an der Elbe Gewalt der Gewalt 
entgegen zu setzen. Als jedoch die fremden Mächte und ins-
	        
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