102 Dänemarks Vertragsbrüche.
Rechberg, nur mit Widerstreben in der bedenklichen Sache
thue, was er schlechterdings nicht lassen könne. Indessen
enthielt andrerseits gerade das Zerwürfniß mit Preußen für
das Wiener Cabinet einen dringenden Antrieb, sich um die
Gunst der kleinen Staaten und des deutschen Volkes zu be-
mühen, und für diesen Zweck gab es kein besseres Mittel, als
die Förderung der schleswig-holsteinischen Sache. So ant-
wortete Osterreich am 26. August 1862 mit noch schärferem
Ausdruck als Preußen auf Hall's Auslassung. Seine Denk-
schrift bezeichnete die Fortdauer der Verfassung für Schleswig
nach Aufhebung derselben für Holstein rückhaltlos als offene
Verletzung der Abreden von 1852. Denn nach diesen sollte
die Theilnahme aller Landschaften an der Gesammtverfassung
eine gleichartige sein. Schleswig dürfe also in dieser Be-
ziehung nicht anders als Holstein gestellt werden; ein dänisch-
schleswig'scher Reichsrath, in welchem Holstein nicht vertreten
wäre, müsse sofort als rechtlich unzulässig, als der Anfang
einer Incorporation Schleswigs erscheinen. Ein Provisorium
solcher Art könnte mithin nur unter Zustimmung aller Be-
theiligten, also auch der holsteiner Stände und des deutschen
Bundes, gefristet werden. Osterreich begehrte demnach, daß
der dänische Reichstag und die Stände der drei Herzog-
thümer gleichzeitig und mit gleicher Berechtigung über eine
neue Gesammtverfassung gehört würden, welche vor allen
Dingen eine Schutzwehr gegen die fortdauernde Benach-
theiligung der deutschen Minorität durch die dänische Majo-
rität zu bieten habe; zugleich seien die harten Sprachgesetze
von 1850 aufzuheben, und in dieser Hinsicht auf den Rechts-
zustand von 1847 zurückzugehen. ÜUberhaupt, fragte die
Depesche, warum will Dänemark jetzt, wo die Erbfolgefrage