Full text: Die Begründung des Deutschen Reiches durch Wilhelm I. Dritter Band. (3)

112 Dänemarks Vertragsbrüche. 
Am 30. März 1863 erschien das königliche Patent, welches 
die neue Epoche der eiderdänischen Herrschaft eröffnete. Gleich 
im Eingang kündigte es an, daß der Rechtsboden von 1852 
verlassen werde. Die damaligen Bestimmungen seien unter 
der nothwendigen Voraussetzung bewilligt worden, daß der 
deutsche Bund seine Rechte in Holstein nicht zu rechtswidriger 
Einmischung in die innere Ordnung der dänischen Monarchie 
mißbrauchen, und daß die Stände der Herzogthümer mit 
loyaler Gesinnung dem Streben der Regierung entgegen- 
kommen würden. Leider habe sich keine dieser beiden Er- 
wartungen erfüllt, und so sei, da eine definitive Ordnung 
der Monarchie nicht länger verschoben werden könne, der 
König genöthigt, die dazu erforderlichen Bestimmungen „so 
weit wie möglich" im Einklang mit den Forderungen des 
deutschen Bundes zu treffen. Es war also die Octroyirung 
einer neuen Verfassung für Holstein, formell ohne vorherige 
Zustimmung der Stände, materiell ohne Rücksicht auf die 
Vereinbarung von 1852, mithin „so weit wie möglich“ im 
Widerspruch mit den Beschlüssen des Bundes. Die Gesetz- 
gebung im Herzogthum sollte fortan, sowohl für seine be- 
sondern Provinzialsachen, als für die gemeinschaftlichen An- 
gelegenheiten der Monarchie, durch den König und die Stände 
ausgeübt werden. Wenn bei einer gemeinsamen Angelegenheit 
die holsteiner Stände und der dänische Reichsrath entgegen- 
gesetzten Beschluß faßten, so sollte der Gegenstand aus 
den gemeinsamen Angelegenheiten ausscheiden (womit dann 
Schleswig vollends der dänischen Mehrheit überliefert wäre). 
In Betreff der Finanzen wurde das provisorische Normal- 
budget von 1856 für definitiv erklärt, die Domänen und 
deren Einkünfte also dem Herzogthum für immer entzogen.
	        
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