Full text: Die Begründung des Deutschen Reiches durch Wilhelm I. Dritter Band. (3)

Dänisches Patent vom 30. März 1863. 113 
Außerdem aber wurde in weiterem Widerspruche gegen 1852 
bestimmt, daß die seit 1856 beinahe verdoppelten Ausgaben 
des Kriegsministers, mit Ausnahme der Koften der höchsten 
Centralstellen in Kopenhagen, von dem gemeinsamen Etat 
abgesetzt und auf die Etats der einzelnen Länder vertheilt 
würden, während der gemeinsame Etat alle seine bisherigen 
Einnahmen behielt. Für die Herzogthümer ergab dies eine 
Mehrbelastung von ungefähr 2¼ Millionen Rbthlrn., Alles 
ohne ständische Bewilligung, während der dänische Reichsrath 
darüber vorher Beschluß gefaßt hatte. Von einer Mit- 
wirkung der holsteiner Stände bei der Verwendung der Gelder 
oder der Controlirung der Ausgaben war keine Rede. Mit einem 
Worte, Holstein trat nach dieser Urkunde definitiv aus dem 
Reichsrathe aus und überließ dort Schleswig seinem Schicksal, 
empfing beschließende Stände für seine Gesetzgebung, und fuhr 
zum Danke dafür fort, an Dänemark „zu zinsen und zu steuern“. 
Die logische Consequenz dieses Vorgangs lag auf der 
Hand: die entsprechende definitive Regulirung der Verfassung 
für Dänemark und Schleswig, mit andern Worten, die defi- 
nitive Incorporation Schleswigs in das Königreich. In der 
That sprach drei Wochen später eine königliche Botschaft dem 
außerordentlich einberufenen Reichstag die Absicht aus, in 
der nächsten ordentlichen Session, also im Laufe des Sommers, 
der Versammlung eine Revision der bestehenden Verfassung 
für Dänemark-Schleswig vorzulegen. Der König schloß mit 
dem Ausdruck seines Vertrauens auf den Patriotismus des 
Reichsraths, um unter schwierigen und gefahrvollen Verhält- 
nissen die Selbständigkeit des Vaterlandes zu behaupten. 
So war Alles im besten Gange. Daß in den Herzog- 
thümern die Entrüstung allgemein war, wußte man in Kopen- 
v. Sybel, Begründung d. deutschen Reiches. III. 8
	        
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