Dänisches Patent vom 30. März 1863. 113
Außerdem aber wurde in weiterem Widerspruche gegen 1852
bestimmt, daß die seit 1856 beinahe verdoppelten Ausgaben
des Kriegsministers, mit Ausnahme der Koften der höchsten
Centralstellen in Kopenhagen, von dem gemeinsamen Etat
abgesetzt und auf die Etats der einzelnen Länder vertheilt
würden, während der gemeinsame Etat alle seine bisherigen
Einnahmen behielt. Für die Herzogthümer ergab dies eine
Mehrbelastung von ungefähr 2¼ Millionen Rbthlrn., Alles
ohne ständische Bewilligung, während der dänische Reichsrath
darüber vorher Beschluß gefaßt hatte. Von einer Mit-
wirkung der holsteiner Stände bei der Verwendung der Gelder
oder der Controlirung der Ausgaben war keine Rede. Mit einem
Worte, Holstein trat nach dieser Urkunde definitiv aus dem
Reichsrathe aus und überließ dort Schleswig seinem Schicksal,
empfing beschließende Stände für seine Gesetzgebung, und fuhr
zum Danke dafür fort, an Dänemark „zu zinsen und zu steuern“.
Die logische Consequenz dieses Vorgangs lag auf der
Hand: die entsprechende definitive Regulirung der Verfassung
für Dänemark und Schleswig, mit andern Worten, die defi-
nitive Incorporation Schleswigs in das Königreich. In der
That sprach drei Wochen später eine königliche Botschaft dem
außerordentlich einberufenen Reichstag die Absicht aus, in
der nächsten ordentlichen Session, also im Laufe des Sommers,
der Versammlung eine Revision der bestehenden Verfassung
für Dänemark-Schleswig vorzulegen. Der König schloß mit
dem Ausdruck seines Vertrauens auf den Patriotismus des
Reichsraths, um unter schwierigen und gefahrvollen Verhält-
nissen die Selbständigkeit des Vaterlandes zu behaupten.
So war Alles im besten Gange. Daß in den Herzog-
thümern die Entrüstung allgemein war, wußte man in Kopen-
v. Sybel, Begründung d. deutschen Reiches. III. 8