Full text: Die Begründung des Deutschen Reiches durch Wilhelm I. Dritter Band. (3)

124 Beschluß der Execution. 
Bei dem Großherzog hatte diese Darlegung keinen Erfolg. 
Um so entschiedener aber wirkte zur Zeit noch die Haltung 
Osterreichs und Preußens in Frankfurt. Am 18. Juni er- 
statteten die Ausschüsse des Bundestags ihren Vortrag, worin 
unter Ablehnung des Oldenburger Begehrens dieselben 
eine Aufforderung an die dänische Regierung beantragten, 
daß sie binnen sechs Wochen das Patent vom 30. März 
außer Wirksamkeit setze, und zur Einführung einer Gesammt- 
staatsverfassung, entweder auf Grundlage der Vereinbarungen 
von 1852, oder des englischen Vermittlungsvorschlags von 
1862, die erforderliche Einleitung treffe. Zugleich möchten 
die Ausschüsse beauftragt werden, die bei einer Weigerung 
Dänemarks zu ergreifenden Maaßregeln vorzuschlagen. Da 
niemand an einen sofortigen Gehorsam der dänischen Re- 
gierung glaubte, hatte Bismarck über die militärischen Maaß- 
regeln bereits eine Verhandlung mit Wien eröffnet. Sein 
Vorschlag ging dahin, aus Rücksicht auf Europa weder 
preußische noch österreichische Streitkräfte in erster Linie zur 
Execution zu verwenden, sondern nur Truppen aus den 
Mittel= und Kleinstaaten, damit der bundespolizeiliche Charakter 
der Maaßregel recht augenfällig gewahrt bleibe. Hiemit er- 
klärte Graf Rechberg sein volles Einverständniß. Da er trotz 
aller kriegerischen Grimassen Hall's an einen bewaffneten 
Widerstand der Dänen nicht glaubte, hielt er vier= bis fünf- 
tausend Mann für völlig ausreichend; höchstens möchten die 
beiden Großmächte für den unwahrscheinlichen Nothfall eine 
Reserve bereit halten. Ein militärisches Gutachten, welches 
General Moltke auf Grund der in Dänemark vorgenommenen 
Recognoscirungen am 24. Juni einreichte, kam zu derselben 
Auffassung. Der Inhalt jener Berichte lieferte folgendes
	        
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