Full text: Die Begründung des Deutschen Reiches durch Wilhelm I. Dritter Band. (3)

130 Beschluß der Execution. 
Weise ersuchen, daß jede der beiden letztern Regierungen 
einen Civilcommissar und 3000 Mann nach Holstein sende, 
die beiden erstern aber für den Fall eines Widerstandes die 
nothwendige Unterstützung bereit hielten; dies sei Dänemark 
anzuzeigen, unter Stellung einer dreiwöchentlichen Frist zur 
Abwendung der Maaßregel durch Folgeleistung gegen den 
Bundesbeschluß vom 9. Juli. · 
In Kopenhagen aber, wo man fort und fort auf den 
Beistand Englands pochte, bewirkte die Nachricht von dem 
Bevorstehen eines solchen Antrags lediglich den Beschluß be- 
schleunigtes Vorgehens auf der unwiderruflich eingeschlagenen 
Bahn. Man hatte das Märzpatent wesentlich zu dem Zwecke 
erlassen, um durch die Aussonderung Holsteins die Ein- 
verleibung Schleswigs vorzubereiten; wenn man diese Ein- 
verleibung so rasch wie möglich vollzog, so konnte man nach- 
her das unnöthig gewordene Märzpatent dem Zorne des 
Bundestags Preis geben, und sich dann, unter der Zu- 
stimmung Europas, jede weitere Einmischung des Bundes in 
die innern Verfassungsfragen Dänemarks verbitten. Demnach 
erfolgte am 28. September die im Sommer bereits ange- 
kündigte Eröffnung des außerordentlichen Reichsraths durch 
cine Thronrede, in welcher König Frederik ein neues Ver- 
fassungsgesetz für Dänemark-Schleswig ankündigte, für Unser 
Reich, wie er die beiden Lande im Gegensatz zu Holstein- 
Lauenburg bezeichnete. Der Reichsrath, wurde erklärt, solle 
eine solche Stärke erhalten, daß er kräftig werde, die ganze 
constitutionelle Entwicklung der Monarchie allein zu tragen. 
Niemand konnte dies anders verstehen, als daß in Zukunft 
sowohl der speciell dänische Reichstag als die schleswiger 
Stände auf provinziale Verwaltungssachen ohne Budgetrecht
	        
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