Full text: Die Begründung des Deutschen Reiches durch Wilhelm I. Dritter Band. (3)

6 Die alte Verfassung Schleswig-Holsteins. 
Dauer der monarchischen Verbindung es mit sich, daß das 
System der reinen Personalunion durch die Natur der Dinge 
und durch die Forderung einer unleugbaren Zweckmäßigkeit 
einzelne Anderungen erfuhr. Der Monarch konnte als Herzog 
von Schleswig-Holstein nicht wohl eine andere auswärtige 
Politik haben, als der König von Dänemark; es wäre auch 
für die Herzogthümer höchst nachtheilig gewesen, wenn die 
Kriegsflotte der Monarchie nicht ein einheitliches Ganzes ge- 
bildet hätte; im Landheer behielten zwar die Herzogthümer 
ihre eigenen Regimenter mit nationaler Fahne und nationalem 
Officiercorps, mit einheimischer Recrutirung und einheimischen 
Garnisonen, die oberste Leitung aber und die höchsten Be- 
hörden des Heerwesens wurden für den Gesammtstaat in 
Kopenhagen vereinigt. Ein ähnliches Verhältniß bildete sich 
für die Finanzverwaltung heraus. So weit dieselbe die Kosten 
für die erwähnten gemeinsamen Einrichtungen aufzubringen 
hatte, war es durch das sachliche Bedürfniß von selbst gegeben. 
Dann aber berief seit 1712 die Regierung den schleswig- 
holsteinischen Landtag nicht mehr; sie forderte aber auch keine 
neuen Steuern, und so erhob sich im Lande kein Widerstand. 
Immer gab es seitdem keine ständische Controle der Finanzen; 
die Regierung verschmolz Einnahmen und Ausgaben aller 
Landestheile zu einem gemeinsamen Staatshaushalt. Indessen 
beobachtete diese ursprünglich rechtswidrige Praxis wenigstens 
die thatsächliche Billigkeit, und noch im Jahre 1846 erkannten 
die holsteiner Stände an, daß die finanzielle Belastung der 
Herzogthümer im Verhältniß zu jener des Königreichs im 
Ganzen und Großen gerecht bemessen sei. 
In allem Ubrigen blieb die Realunion und Selbständig- 
keit der Herzogthümer unangefochten.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.