6 Die alte Verfassung Schleswig-Holsteins.
Dauer der monarchischen Verbindung es mit sich, daß das
System der reinen Personalunion durch die Natur der Dinge
und durch die Forderung einer unleugbaren Zweckmäßigkeit
einzelne Anderungen erfuhr. Der Monarch konnte als Herzog
von Schleswig-Holstein nicht wohl eine andere auswärtige
Politik haben, als der König von Dänemark; es wäre auch
für die Herzogthümer höchst nachtheilig gewesen, wenn die
Kriegsflotte der Monarchie nicht ein einheitliches Ganzes ge-
bildet hätte; im Landheer behielten zwar die Herzogthümer
ihre eigenen Regimenter mit nationaler Fahne und nationalem
Officiercorps, mit einheimischer Recrutirung und einheimischen
Garnisonen, die oberste Leitung aber und die höchsten Be-
hörden des Heerwesens wurden für den Gesammtstaat in
Kopenhagen vereinigt. Ein ähnliches Verhältniß bildete sich
für die Finanzverwaltung heraus. So weit dieselbe die Kosten
für die erwähnten gemeinsamen Einrichtungen aufzubringen
hatte, war es durch das sachliche Bedürfniß von selbst gegeben.
Dann aber berief seit 1712 die Regierung den schleswig-
holsteinischen Landtag nicht mehr; sie forderte aber auch keine
neuen Steuern, und so erhob sich im Lande kein Widerstand.
Immer gab es seitdem keine ständische Controle der Finanzen;
die Regierung verschmolz Einnahmen und Ausgaben aller
Landestheile zu einem gemeinsamen Staatshaushalt. Indessen
beobachtete diese ursprünglich rechtswidrige Praxis wenigstens
die thatsächliche Billigkeit, und noch im Jahre 1846 erkannten
die holsteiner Stände an, daß die finanzielle Belastung der
Herzogthümer im Verhältniß zu jener des Königreichs im
Ganzen und Großen gerecht bemessen sei.
In allem Ubrigen blieb die Realunion und Selbständig-
keit der Herzogthümer unangefochten.