136 Beschluß der Execution.
widerrieth, in diesem Augenblick einen Bundeskrieg zu be-
ginnen, so wurde zu dem Auskunftsmittel gegriffen, das 1858
begonnene Executionsverfahren wieder aufzunehmen. Wir
haben uns die Halbheit dieser Maaßregel und die Mißlichkeit
ihres praktischen Erfolges für die Sache der Herzogthümer
niemals verhehlt, konnten aber nicht für angemessen halten,
derselben einseitig entgegen zu treten, so lange sie von der
Mehrzahl der deutschen Regierungen mit einer Lebhaftigkeit
befürwortet wurde, welche aus einer theils wirklichen, theils
angenommenen Unklarheit über die von der Execution zu er-
wartenden Resultate entsprang. Die Schwierigkeiten, die es
für uns hatte, der Execution offen entgegen zu treten, die
Verwicklungen, welchen vorzugsweise Preußen in Folge der-
selben ausgesetzt sein würde, wurden von unsern Gegnern in
Deutschland mit Klarheit erkannt, und behufs ihrer Aus-
beutung wandten frühere Gegner der Sache der Herzogthümer
den letztern ihre lebhafte Theilnahme zu. Diese scheint bei
den gleich uns den Folgen eines dänischen Krieges aus-
gesetzten Seestaaten im Erkalten begriffen zu sein, während
Osterreich und die süddeutschen Binnenstaaten um so ent-
schiedener ein entschlossenes Vorgehen gegen Dänemark be-
treiben. Inzwischen hat die vertrauensvolle Sicherheit der
Beziehungen der Bundesstaaten unter einander in Folge der
Vorgänge, welche durch Osterreichs Reformbestrebungen in
das Leben gerufen wurden, eine Erschütterung erlitten, ver-
möge deren der gegenwärtige Moment zu solchen gemein-
samen Unternehmungen, die zu europäischen Verwicklungen
führen können, wenig geeignet erscheint. In dieser Lage der
Dinge ist es nicht unsere Aufgabe, die Execution um ihrer
selbst willen zu fordern, wenn sich zu ihrer Verhütung ehren-