Die neue Verfassung für Dänemark-Schleswig. 139
nach Hall's Begehren der 1. Januar 1864 als Einführungs-
termin für die Verfassung festgestellt. Noch einmal aber setzte
es einen scharfen Kampf vor der Schlußabstimmung. Kein
Geringerer, als der ehemalige Minister Bluhme, der Unter-
händler der Verträge von 1852, erhob sich gegen deren
Bruch durch die neue Verfassung. Das königliche Manifest
vom 28. Januar 1852, sagte er, habe damals die Rechts-
grundlage sowohl für den Londoner Vertrag als für die
Herstellung des Friedens mit Deutschland gebildet. Der
leitende Gesichtspunkt bei all diesen Acten sei die Integrität
der dänischen Monarchie gewesen, als nöthiges Bestandtheils
für das europäische Gleichgewicht. Schon die Aussonderung
Holsteins im Jahre 1858 habe eine Verletzung dieser In-
tegrität enthalten, immerhin aber bisher nur als eine provi-
sorische und deshalb für den Augenblick zu ertragende Maaß-
regel. Mit dem Märzpatente aber sei sie definitiv geworden,
und damit die Rechtsgrundlage von 1852 aufgegeben, und
anstatt der Integrität die Zerstücklung der Monarchie be-
gonnen. Im Jahre 1852 sei versprochen worden, daß
Schleswig eine gleiche Stellung wie Holstein haben, daß
Schleswig nicht incorporirt, daß die Einverleibung nicht an-
gestrebt werden sollte: im Widerspruch hiemit erscheine jetzt
dieses neue Gesetz, von welchem das Ministerium allerdings
behaupte, daß es eine Einverleibung weder in sich schließe,
noch vorbereite. Ich will meinerseits, sagte Bluhme, diese
Erklärung nicht bestreiten. Aber welche der auswärtigen
Mächte wird es uns glauben?
Die Antwort auf diese Frage war bereits auf allen
Seiten vorhanden. Der schwedische Minister Manderström
erklärte, daß die neue Verfassung, wenn sie auch nicht un-