Contents: Archiv für öffentliches Recht. Band 24 (24)

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keit, sich selbständig durch Verträge zu verpflichten, würde hier 
wohl im allgemeinen die Fähigkeit treten, selbständig ein Tätig- 
werden der Verwaltungsbehörden im eigenen Interesse herbeizu- 
führen #. Für das Beschwerdeverfahren gegen polizeiliche Straf- 
verfügungen werden weiterhin in Bezug auf die hier interessie- 
rende Frage unbedenklich die Normen anzuwenden sein, die 
für das Verfahren vor den Strafgerichten massgebend sind. 
Auch wird man wohl wenigstens im allgemeinen Kinder un- 
ter sieben Jahren auch im öffentlichen Recht als völlig ge- 
sch äftsunfähig ansehen dürfen; allerdings: würde man nicht auch 
einem sechsjährigen Schulkinde das Recht zusprechen müssen, 
sich selbständig über eine Schulstrafe z. B. beim Schulvorstand 
zu beschweren? Jedenfalls bleibt hier viel des Zweifelhaften. 
Und wenn man auch vor der Anwendung von Normen des un- 
geschriebenen Rechts m. E. nicht gerade ängstlich zurückzuschrecken 
braucht: Vorsicht in ihrer Anwendung ist stets geboten. Denn 
jede Festlegung einer gewissen Altersgrenze als Vorbedingung 
der gültigen Vornahme eines Rechtsgeschäfts im öffentlichen 
Recht gibt den Behörden, denen gegenüber das Rechtsgeschäft 
vorzunehmen ist, ein Recht der Prüfung, ob bei dem Handeln- 
den das erforderliche Alter vorhanden ist, räumt ihnen also Be- 
fugnisse gegenüber den Untertanen ein; jede solche Norm, die 
sich nicht als auf ausdrücklicher gesetzlicher Grundlage ruhend 
nachweisen lässt, bildet also in diesem Sinne eine Durchbrechung 
eines der wesentlichsten Prinzipien unseres heutigen Rechtsstaats- 
begriffes: eine Durchbrechung des Grundsatzes 
der Freiheit der Untertanen vom gesetzwidri- 
gen Zwang. 
Wo daher das oben geschilderte Verfahren zu einigermassen 
  
®® Wann diese Fähigkeit vorliegt, ist freilich oft schwierig zu sagen; 
in einigen Fällen wird man dafür die Vorschriften des BGB. analog heran- 
ziehen dürfen, vgl. W. JELLINER a. a. O.; aber oft ist hier m. E. eine Al- 
tersgrenze nicht vorgesehen und auch durch Analogie nicht mit Sicherheit 
zu ermitteln.
	        
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