Full text: Die Begründung des Deutschen Reiches durch Wilhelm I. Dritter Band. (3)

König Frederik VI. und der Herzog von Augustenburg. 9 
Leibeigenschaft der Bauern einen unvergänglichen Ruhmestitel 
Um so weniger Bedenken trug er, veraltete Privilegien, wo sie 
seinen Herrscher-Intentionen im Wege standen, anzugreifen. 
Als im Jahre 1806 das heilige römische Reich sich auflöste, 
und damit Holstein seine Verbindung mit Deutschland verlor, 
befahl er seinem Staatsrathe, die Einverleibung Holsteins in 
das Königreich Dänemark zu verfügen. Allein im Staatsrathe 
selbst erhob sich dagegen das Haupt einer königlichen Nebenlinie, 
der Herzog Friedrich von Sonderburg-Augustenburg, mit einer 
solchen Energie, und stellte so unverhohlen auch die Berufung 
an die verwandten Höfe des Auslandes in Aussicht, daß der 
König für gut hielt, von dem Plane einstweilen abzustehen. Er 
verfolgte seitdem Augustenburg mit unauslöschlichem Grolle; 
in den Herzogthümern schaltete er thatsächlich nach seinem 
Belieben, erhöhte die Steuern wie für die Bürger und Bauern, 
so auch für Prälaten und Ritterschaft, obgleich diese, als 
letzten Rest der sonst beseitigten ständischen Verfassung, für 
sich und ihre Güter das Recht der Steuerbewilligung bisher 
erhalten und geübt hatten — und drückte jeden Widerstand 
mit harter Hand zu Boden. Als dann später die Geschicke 
Europas sich wandelten, konnte er nicht hindern, daß er Nor- 
wegen verlor und dafür nur mit dem kleinen Lauenburg ent- 
schädigt wurde, ja daß er sich bequemen mußte, für Holstein 
und Lauenburg 1815 in den deutschen Bund einzutreten und 
so die widerwärtige Verknüpfung mit dem großen Nachbar 
zu erneuern. Immerhin erlebte er hier die Genugthuung, 
daß, als 1823 die Ritterschaft der Herzogthümer sich wegen 
Verletzung der alten Landrechte klagend an den Bundestag 
wandte, dieser die Beschwerde zurückwies, weil die Kläger, 
sagte er, den Beweis nicht erbracht hätten, daß die alten Rechte
	        
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