König Frederik VI. und der Herzog von Augustenburg. 9
Leibeigenschaft der Bauern einen unvergänglichen Ruhmestitel
Um so weniger Bedenken trug er, veraltete Privilegien, wo sie
seinen Herrscher-Intentionen im Wege standen, anzugreifen.
Als im Jahre 1806 das heilige römische Reich sich auflöste,
und damit Holstein seine Verbindung mit Deutschland verlor,
befahl er seinem Staatsrathe, die Einverleibung Holsteins in
das Königreich Dänemark zu verfügen. Allein im Staatsrathe
selbst erhob sich dagegen das Haupt einer königlichen Nebenlinie,
der Herzog Friedrich von Sonderburg-Augustenburg, mit einer
solchen Energie, und stellte so unverhohlen auch die Berufung
an die verwandten Höfe des Auslandes in Aussicht, daß der
König für gut hielt, von dem Plane einstweilen abzustehen. Er
verfolgte seitdem Augustenburg mit unauslöschlichem Grolle;
in den Herzogthümern schaltete er thatsächlich nach seinem
Belieben, erhöhte die Steuern wie für die Bürger und Bauern,
so auch für Prälaten und Ritterschaft, obgleich diese, als
letzten Rest der sonst beseitigten ständischen Verfassung, für
sich und ihre Güter das Recht der Steuerbewilligung bisher
erhalten und geübt hatten — und drückte jeden Widerstand
mit harter Hand zu Boden. Als dann später die Geschicke
Europas sich wandelten, konnte er nicht hindern, daß er Nor-
wegen verlor und dafür nur mit dem kleinen Lauenburg ent-
schädigt wurde, ja daß er sich bequemen mußte, für Holstein
und Lauenburg 1815 in den deutschen Bund einzutreten und
so die widerwärtige Verknüpfung mit dem großen Nachbar
zu erneuern. Immerhin erlebte er hier die Genugthuung,
daß, als 1823 die Ritterschaft der Herzogthümer sich wegen
Verletzung der alten Landrechte klagend an den Bundestag
wandte, dieser die Beschwerde zurückwies, weil die Kläger,
sagte er, den Beweis nicht erbracht hätten, daß die alten Rechte