10 Die alte Verfassung Schleswig-Holsteins.
bis dahin in anerkannter Wirksamkeit gestanden. Er forderte
sie demnach auf, mit Vertranen den von dem Könige ver-
heißenen Erlaß einer neuen ständischen Verfassung zu erwarten.
Sie mußten freilich noch lange Jahre hindurch warten.
Der hiedurch befestigte patriarchalische Absolutismus sollte
aber von anderer Seite her auf harte Proben gestellt werden.
Im Jahre 1830 brachte der Rückschlag der französischen Juli-
revolution die bis dahin so trägen Gemüther seiner deutschen
und mehr noch seiner dänischen Unterthanen in so starke Be-
wegung, daß er irgend welche Concessionen an den gährenden
Freiheitsdrang für unerläßlich hielt. Indessen fiel das schwer
erregbare Volk der Herzogthümer so schnell in die gewohnte
Ruhe zurück, daß der König die beabsichtigten Spenden binnen
Kurzem auf ein sehr bescheidenes Maaß einschränken durfte.
Vor Allem wollte er keine Herstellung der alten gemeinsamen
Landstände für Schleswig-Holstein, da er von einer solchen
Körperschaft nicht bloß starken Widerstand gegen seine absolute
Gewalt, sondern vielleicht ein Streben nach gänzlicher Tren-
nung von Dänemark besorgte. So wurden im Mai 1831
Landstände geschaffen, aber gesondert für jedes Herzogthum,
und um diese Trennung der Stände nicht als Zerreißung
der Lande erscheinen zu lassen, wurde auch für das eigentliche
Dänemark nicht eine gemeinsame Volksvertretung, sondern
sowohl für Jütland als für die Inseln je ein Provinzial-
Landtag eingerichtet, und diesen Provinzialständen beschließende
Stimme für ihre Communalangelegenheiten, und berathende
für alle allgemeinen Gesetze über Steuern, Personen= und
Eigenthumsrechte eingeräumt, sowie in unbeschränktes Petitions-
und Beschwerderecht bewilligt, und die Zusage ertheilt, daß
eine Anderung an den Rechten der Stände nicht ohne deren