1
Albeilommife.
— 20 —
(No. 2070.) Gesetz über Familienschlüsse bei Familien-Fideikommissen, Familienstiftungen und
Lehnen. Vom 13. Februar 1840.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Konig von
Preutßen 2c. 2c.
verordnen in Beziehung auf die Errichtung von Familienschlüssen bei Familien=
Fideikommissen, Fanmistene Gaffunyen und Lehnen, nach dem Antrage Unseres
Staatseministeriums und nach erfordertem Gutachten Unseres Staatsraths, d#r
äece Provinzen der Monarchie, in welchen das Allgemeine Landrecht Ge-
etzeskraft hat, was folgt:
.1.
Zu Rechtsgeschaͤften, welche die Substanz eines Familien-Fideikommisses
betreffen, sowie zur Aufhebung, Abaͤnderung, Ergaͤnzung oder Erklaͤrung einer
Fideikommiß-Stiftung ist, sofern nicht nach dem gegenwaͤrtigen Gesetze Ausnah-
men zulässig sind (F. 15.), ein Familienschluß erforderlich.
8. 2.
Die Aufnahme, Bestaͤtigung und Ausfertigung des Familienschlusses steht
in allen Fällen dem Fideikommiß-Richter (§. 29. Tit. 4. Theil II. des Allgemei-
nen Landrechts) zu.
8. 3.
Bei der Errichtung eines Familienschlusses (Allgem. Landrecht Theil II.
Tit. 4. 96. 42 —46.) sind nicht allein die im Hyppothekenbuche eingetragenen,
sondern auch die sonst vorhandenen Anwarter zuzuziehen.
(. 4.
Der Fideikommiß-Besitzer hat mit seinem Gesuche um die Aufnahme des
Familienschlusses einen Entwurf zu demselben, und ein möglichst vollständiges und
genaues Verzeichniß der Anwarter einzureichen.
. 3.
Als berechtigt zur Theilnahme an der Errichtung des Familienschlusses
sind anzunehmen:
1) diejenigen Anwarter, welche ihr | entweder dadurch, daß
sie im Hppothekenbuche eingetragen sichen, oder durch andere öffentliche
Urkunden nachweisen, und
2) alle die, welche von dem Fideikommiß-Besitzer und denjenigen Anwar-
tern, die sich in dem Termin zur Aufnahme des Familienschlusses gemel-
det haben, als Mitberechtigte anerkanm werden; dieses Anerkenntniß macht
andere Nachweise entbehrlich.
6. 6.
Tritt außerdem Jemand als Berechtigter auf, so ist derselbe aufzufordern,
binnen drei Monaten entweder seine Legitimation beizubringen, oder die erfolgte
Anstellung und Einleitung einer Klage gegen diejenigen, welche ihm seine Aner-
kennung versagen, nachzuweisen; unter der Verwarnung, daß, wenn er auch
paͤter