178 Die Execution in Holstein.
Reden, daß England keine deutsche Einmischung in die innern
Angelegenheiten Dänemarks, und noch viel weniger eine Ab-
weichung von dem Londoner Vertrage dulden würde. Natür-
lich wuchs dadurch den Dänen der Starrsinn und die
Kampflust, wogegen Bismarck wieder nicht das Mindeste zu
erinnern hatte: immer aber erschien es doppelt nöthig, dem
englischen Eifer keine Blöße, und der feindseligen Gesinnung
Lord Palmerston's keinen Vorwand zu geben, mit dem er
seine in Wahrheit friedliebende Nation in eine kriegerische
Politik nachziehen könnte.
Unter diesen Verhältnissen gab Bismarck dem preußischen
Abgeordnetenhause am 1. December die vom Ministerrathe ge-
nehmigte Erklärung über die preußische Politik in Sachen der
Herzogthümer. Sie begann mit dem Satze, daß das Londoner
Protokoll für Preußens Stellung maaßgebend sei; an unsrer
Vertragstreue dürfe kein Zweifel haften. Dann gelte auch
dasselbe Gebot für Dänemark, dessen damalige Zusagen mit
dem Londoner Vertrag ein untheilbares Ganze bilden und
mit demselben stehen und fallen. Sagten wir uns von dieser
Grundlage los, so hätten wir überhaupt kein von Europa
anerkanntes Recht, uns um Schleswig zu bekümmern. Die
Entscheidung über die Frage, ob und wann wir durch Nicht-
erfüllung der dänischen Verpflichtungen in den Stand gesetzt
seien, den Londoner Vertrag für hinfällig zu erklären, müsse
die Regierung sich vorbehalten; sie könne dieselbe weder dem
deutschen Bunde überlassen, noch sie hier zum Gegenstande
von Erklärungen machen. So lange wir den Londoner
Vertrag nicht als hinfällig betrachten, sehen wir in König
Christian den Erben des Rechts und des Unrechts seiner
Vorgänger, und haben demnach in Gemeinschaft mit Oster=