180 Die Execution in Holstein.
Leider, Herr von Bismarck konnte dem hohen Hause
damals nicht sagen, was er zu thun gedachte, und so be-
schloß am 2. December 1863 eine Mehrheit von 231 gegen
63 Stimmen: die Ehre und das Interesse Deutschlands
fordern es, daß sämmtliche deutsche Staaten den Erbprinzen
Friedrich als Herzog von Schleswig-Holstein anerkennen und
ihm in der Geltendmachung seiner Rechte wirksamen Bei-
stand leisten. "
Daß der Beschluß des Hauses nicht die geringste Wirkung
auf das weitere Verfahren der Regierung ausübte, wird keiner
Bemerkung bedürfen. Im Gegentheil, er war eher geeignet,
das Gefühl, welches in dem Herzen des Königs für Augusten-
burg vorhanden war, durch ein so verkehrtes Verhalten seiner
Parteigänger zu schwächen. Zunächst kam Alles auf die
Erlangung des Bundesbeschlusses für den sofortigen Beginn
der Execution an, und Bismarck redigirte nach Rechberg's
Wurnsch die identische Note, durch welche beide Höfe auf ein
zustimmendes Votum der einzelnen deutschen Regierungen zu
drücken und denselben die Last der Verantwortung für das
Heraufbeschwören europäischer Verwicklungen anschaulich zu
machen gedachten. Da die Ausschüsse des Bundestags im
Sinne des Darmstädter Antrags an die Stelle der Execution
eine Besetzung des Landes „zum Schutze aller Rechte“ setzen
wollten, so sandte Bismarck unter Zustimmung Karolyi's
sofort auch den Gegenantrag der beiden Großmächte nach
Frankfurt. Er war sehr einfach auf schleunigen Vollzug der
Execution gerichtet, und hatte nur auf den dringenden Wunsch
des Herrn von Kübeck den Zusatz erhalten, es sollte damit
den vom Bunde innerhalb seiner Competenz zu fassenden
Beschlüssen über die Erbfolgefrage nicht präjudicirt werden.