Bundesexecution gegen Christian IX. 181
Daß nach preußischer Rechtsansicht die Bundesversammlung
überhaupt zu einem Urtheil über die Erbfolge nicht competent
sei, dies in Frankfurt zu erklären, erachtete der Minister einst-
weilen noch nicht angezeigt. Rechberg war mit Allem ein-
verstanden, überhaupt war in Wien der Arger über die Eigen-
willigkeit der Mittelstaaten seit dem letzten Bundesbeschlusse
in stetem Wachsen, so daß Rechberg nach Berlin die Ansicht
aussprach, wenn der Bund die Execution verwerfe, sei dieselbe
von den beiden Großmächten allein durchzuführen, und jedes
andere Verfahren des Bundes mit allen Mitteln zu verhindern.
Den deutschen Gesandten in Wien erklärte er mit höchstem
Nachdruck, nimmermehr sollte man erwarten, daß Osterreich
sich durch eine Anzahl Kleinstaaten majorisiren lassen werde,
inhaltschwere Worte, deren keines für Bismarck's Gedächtniß
verloren ging, bei denen er der alten Frankfurter Kämpfe
gegen Preußens Majorisirung in heiterer Erinnerung gedachte.
Dies Alles, verbunden mit den am 4. December abgesandten
identischen Noten, verfehlte seine Wirkung bei einer Anzahl
der Staaten zweiten und dritten Ranges nicht, so daß am 7.
der Antrag der beiden Großmächte die Mehrheit, wenn auch
nur von acht gegen sieben Stimmen, gewann. Also Execution
gegen den König-Herzog Christian IX. von Holstein, um ihn
zur Ausführung der Bundesbeschlüsse von 1860 und 1863,
zu einer guten Einordnung der Herzogthümer in den dänischen
Gesammtstaat zu nöthigen: dies bildete freilich einen harten
Contrast zu dem populären Rufe: los von Dänemark. In-
dessen, der Beschluß war gefaßt, und die Vorbereitungen zu
seiner Ausführung in vollem Gange. Bereits hatte eine in
Frankfurt tagende Militärcommission eine erhebliche Ver-
stärkung des Executionscorps vorgeschlagen, 6000 Sachsen