Provinzialstände in Dänemark und den Herzogthümern. 11
vorherige Berathung vorgenommen werden solle. Es war
nicht wohl möglich, knappere Almosen zu geben und das eigene
Vermögen ängstlicher zu hüten; andrerseits wurde der erste
Zweck der Maaßregel, die Beschwichtigung der aufgeregten
Gemüther, nur sehr unvollständig erreicht. Es verging im
Gegentheil seitdem keine Landtagssession, in der nicht bei den
Ständen der Herzogthümer ihre Vereinigung, oder bei den
dänischen die Erweiterung ihrer Rechte und ein National-
parlament zur Sprache gebracht wurde.
Dazu drückten den König noch andere, tiefer greifende
Sorgen. Denn weder er selbst noch sein vermuthlicher Nach-
folger, noch der Sohn und der Bruder des Letztern hatten
männliche Leibeserben; es war also nach menschlicher Voraus-
sicht demnächst das Erlöschen des königlichen Mannsstammes
zu erwarten. In diesem Falle aber galt dann nach der fast
allgemeinen Ansicht der Holsteiner für die Herzogthümer ein
anderes Thronfolgerecht als für die dänische Krone. Schleswig-
Holstein war ein Mannlehn mit agnatischer Erbfolge gewesen;
für das eigentliche Dänemark aber hatte das sogenannte
Königsgesetz von 1660 in Ermanglung von Söhnen auch die
Töchter zur Thronfolge berufen. Bei dem Aussterben des
königlichen Mannsstammes würde also in Kopenhagen eine
dänische Prinzessin oder deren Sohn, in Schleswig-Holstein
dagegen jene jüngere Linie des königlichen Hauses, die Sonder-
burger, und innerhalb derselben wieder der ältere, Augusten-
burger, und nach dessen Abgang der jüngere, Glücksburger
Zweig, zur Regierung gelangen. Die dänische Krone verlöre
damit mehr als ein Drittel ihrer Territorien.
Und damit nicht einmal genug. In noch älterer Zeit
hatte sich von dem Königshause einst die Linie der Herzoge