210 Der Vertrag vom 16. Januar 1864.
im Weigerungsfalle Abreise der Gesandten und Besetzung
Schleswigs durch schon bereit gehaltene österreichische und
preußische Truppen. 2. Selbständiges Vorgehen beider
Mächte, wenn der Bundestag den Antrag vom 28. December
nicht annimmt. 3. Vorbereitung der zur Einnahme oder
Umgehung des Danewerks erforderlichen Streitkräfte. 4. Im
Falle der Besetzung Schleswigs Verhinderung aller dänischen,
Augustenburger oder demokratischen Demonstrationen, Ver-
waltung des Landes durch Civilcommissare unter der höchsten
Autorität des Oberbefehlshabers der Truppen. 5. Annahme
des Vorschlags einer europäischen Conferenz nur unter der
Voraussetzung entweder der Zurücknahme der Novemberver=
fassung oder der Besetzung Schleswigs. Dann fuhr der
Entwurf fort:
„Für den Fall, daß es zu Feindseligkeiten in Schleswig
käme, die dermalen in Kraft stehenden Vertragsverhältnisse
zwischen den deutschen Mächten und Dänemark sonach auf-
gehoben würden, behalten die Höfe von Österreich und
Preußen sich vor, in Bezug auf die künftigen Verhältnisse
der Herzogthümer andere Bedingungen, als die in den Stipu-
lationen von 1851/52 enthaltenen, in gemeinsamem Einver-
ständnisse aufzustellen, worüber sie eintretendes Falles die
sachgemäßen weiteren Abreden treffen würden. Sie werden
sich jedesfalls nicht anders als im gemeinsamen Einverständniß
von dem Princip der Erhaltung der dänischen Monarchie in
ihrem seitherigen Bestande, und von der durch den Londoner
Vertrag eingegangenen Verbindlichkeit, die Erbfolge des Königs
Christian anzuerkennen, lossagen."“
6. Vorbehalt weiterer Vereinbarung für den Fall that-
sächlicher Einmischung anderer Mächte.