Full text: Die Begründung des Deutschen Reiches durch Wilhelm I. Dritter Band. (3)

210 Der Vertrag vom 16. Januar 1864. 
im Weigerungsfalle Abreise der Gesandten und Besetzung 
Schleswigs durch schon bereit gehaltene österreichische und 
preußische Truppen. 2. Selbständiges Vorgehen beider 
Mächte, wenn der Bundestag den Antrag vom 28. December 
nicht annimmt. 3. Vorbereitung der zur Einnahme oder 
Umgehung des Danewerks erforderlichen Streitkräfte. 4. Im 
Falle der Besetzung Schleswigs Verhinderung aller dänischen, 
Augustenburger oder demokratischen Demonstrationen, Ver- 
waltung des Landes durch Civilcommissare unter der höchsten 
Autorität des Oberbefehlshabers der Truppen. 5. Annahme 
des Vorschlags einer europäischen Conferenz nur unter der 
Voraussetzung entweder der Zurücknahme der Novemberver= 
fassung oder der Besetzung Schleswigs. Dann fuhr der 
Entwurf fort: 
„Für den Fall, daß es zu Feindseligkeiten in Schleswig 
käme, die dermalen in Kraft stehenden Vertragsverhältnisse 
zwischen den deutschen Mächten und Dänemark sonach auf- 
gehoben würden, behalten die Höfe von Österreich und 
Preußen sich vor, in Bezug auf die künftigen Verhältnisse 
der Herzogthümer andere Bedingungen, als die in den Stipu- 
lationen von 1851/52 enthaltenen, in gemeinsamem Einver- 
ständnisse aufzustellen, worüber sie eintretendes Falles die 
sachgemäßen weiteren Abreden treffen würden. Sie werden 
sich jedesfalls nicht anders als im gemeinsamen Einverständniß 
von dem Princip der Erhaltung der dänischen Monarchie in 
ihrem seitherigen Bestande, und von der durch den Londoner 
Vertrag eingegangenen Verbindlichkeit, die Erbfolge des Königs 
Christian anzuerkennen, lossagen."“ 
6. Vorbehalt weiterer Vereinbarung für den Fall that- 
sächlicher Einmischung anderer Mächte.
	        
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