Object: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Das Deutsche Reich. (1)

192 IV. 4. ReichsbeamtenG. 31. März 73. 
Wohnort außerhalb der Bundesstaaten 40) sich befindet, kommen hinsichtlich 
dieser Rechtsverhältnisse vor deutschen Behörden die gesetzlichen Bestimmungen 
ihres Heimathsstaates (5. 21) und, in Ermangelung eines solchen, die Vor- 
schriften des preußischen Rechts zur Anwendung. 
Diejenigen Begünstigungen, welche nach der Gesetzgebung der einzelnen 
Bundesstaaten den Hinterbliebenen der Staatsbeamten hinsichtlich der Be- 
steuerung der aus Staatsfonds oder aus öffentlichen Versorgungskassen den- 
selben gewährten Pensionen, Unterstützungen oder sonstigen Zuwendungen zu- 
stehen, finden auch zu Gunsten der Hinterbliebenen von Reichsbeamten hin- 
sichtlich der denselben aus Reichs= oder Staatsfonds oder aus öffentlichen 
Versorgungskassen zufließenden gleichartigen Bezüge Anwendung u). 
§. 20. Ingleichen stehen bezüglich: 
1. der Mitwirkung bei der Siegelung des Nachlasses eines Reichs- 
beamten, 
2. des Vorzugsrechts im Konkurse oder außerhalb desselben wegen 
der einem Reichsbeamten zur Last fallenden Defekte aus einer 
von demselben geführten Kassen= oder sonstigen Vermögens- 
verwaltung 
dem Reiche, beziehungsweise dessen Behörden, im Verhältniß zu den Reichs- 
beamten dieselben Rechte zu, welche die am dienstlichen Wohnsitze des Reichs- 
beamten geltende Gesetzgebung des einzelnen Bundesstaates dem Staate, be- 
ziehungsweise dessen Behörden den Staatsbeamten gegenüber gewährt 4. 
§. 2143). Reichsbeamte, deren dienstlicher Wohnsitz sich im Auslande 
Preußen das sonstige außerdienstliche 
Einkommen der im Offizierrange stehen- 
den Militärpersonen einer besonderen 
Gemeindeabgabe in Höhe ihrer Staats- 
einkommensteuer G. 28. März 86 (R. 
65) u. pr. G. 29. Juni 86 (GS. 181), 
erg. G. 22. April 92 (GS. 101) und 
Kom AbgG. 8 42 Abs. 1. — Als Wohn- 
sitz kommt hierbei für aktive Reichsbe- 
amte der dienstliche (der Sitz der Be- 
hörde), für aus dem Dienst geschiedene 
der natürliche (der Ort der ständigen 
Niederlassung BGB. 8§7 Abs. 1) in 
Betracht. Für die Kommunalsteuerpflicht 
der an einem anderen als dem Dienst- 
orte wohnenden Beamten ist jedoch in 
Preußen stets der natürliche Wohnsitz 
(Steuerwohnsitz) maßgebend Kom Abg G. 
§ 33 u. 41. — Die Begünstigungen, die 
den Reichsbeamten bei Besteuerung der 
Dienstwohnungen durch G. 31. Mai 81 
(RGB. 99) gewährt ist, kommt für Preu- 
ßen, wo Mieth= und Wohnungsteuern im 
Verschwinden begriffen sind (Kom Abg G. 
§ 23 Abs. 3 u. 4) kaum noch in Betracht. 
  
40) Als zum Inlande gehörig treten 
außer Els.-Lothringen G. 9. Juni 71 
(Re. 212) § 1 auch die Schutzgebiete 
hinzu Schutzeb . 00 (RGB. 813) 89 
41) Auf Grund des Abs.2 u. des gleich- 
lautenden § 48 des Mil G. (Anm. 5) sind 
Wittwen= u. Waisengelder u. Gnaden- 
u. Sterbegebührnisse frei von der Kom- 
munalsteuer Anm. 39, letztere auch von 
der staatlichen Einkommensteuer G. 5. Aug. 
91 (GS. 175) § 15 Abf. 1. 
42) Eine Mitwirkung (Nr. 1) steht in 
Preußen der Behörde, der ein verstor- 
bener Beamter angehörte oder unter- 
stellt war, bei Sicherung der amtlichen 
Akten u. sonstigen Dienstsachen zu G. 
21. Sept. 99 (Gö. 249) Art. 20; die 
Vorschrift zu 2 hat nach reichsgesetzlicher 
Regelung des Konkursrechts keine Be- 
deutung mehr. 
453) Die Vorschrift (§ 21) ist — bis auf 
die Worte „und in Ermangelung 
Berlin“ — in die CPO. § 16 u. die 
St PO. § 11 übergegangen.
	        
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