Osterreich genehmigt die Besetzung Jütlands. 265
Maaßregel an den frühern Erklärungen nichts ändere; nach
wie vor sei man zu Conferenz und Waffenstillstand bereit, zu
letzterem entweder auf der Grundlage des militärischen Besitz-
standes oder unter gleichzeitiger Räumung Jütlands durch
die Deutschen und Alsens durch die Dänen, sowie unter Ein-
stellung der dänischen Kaperei unter allen Umständen. Ubrigens
seien gemäß Artikel 5 der Punctation vom 16. Januar durch
den Ausbruch des Kriegs die Verträge von 1852 hinfällig
geworden, und die beiden Höfe würden sich über die neuen,
der Conferenz vorzuschlagenden Grundlagen für die Stellung
der verbundenen Herzogthümer in der dänischen Gesammt-
monarchie verständigen.
Nach erlangter kaiserlicher Genehmigung wurde diese Ab-
kunft nach Berlin gesandt, dort am 5. März unterzeichnet, und die
ihrem Inhalt entsprechenden militärischen Befehle am 6. erlassen.
Der neue Vertrag war ein eigenthümliches Product aus
der Mischung preußischer und österreichischer Wünsche. Preußen
hatte die Besetzung Jütlands durchgesetzt, trotz Huyn's Sorgen
über die übermäßig lange Operationslinie, trotz Rechberg's
Furcht vor europäischen Verwicklungen. Damit die Maaßregel
aber den neutralen Mächten lediglich als Deckung einer in
Schleswig verlaufenden Hauptaction dargestellt werden könnte,
hatte Preußen trotz Moltke's militärischer Einwendungen sich
zu der ernsten Belagerung Düppels entschlossen. Endlich in
politischer Beziehung hatte Osterreich die Vernichtung der
Verträge von 1852 anerkannt, dafür aber Preußen sich zu
einem Satze herbeigelassen, welcher als die erste Forderung
der beiden Mächte auf der Conferenz die Personalunion
Schleswig-Holsteins mit Dänemark unter der Herrschaft
Christian's IX. bezeichnete, also immer noch die vollständige