Full text: Die Begründung des Deutschen Reiches durch Wilhelm I. Dritter Band. (3)

Osterreich genehmigt die Besetzung Jütlands. 265 
Maaßregel an den frühern Erklärungen nichts ändere; nach 
wie vor sei man zu Conferenz und Waffenstillstand bereit, zu 
letzterem entweder auf der Grundlage des militärischen Besitz- 
standes oder unter gleichzeitiger Räumung Jütlands durch 
die Deutschen und Alsens durch die Dänen, sowie unter Ein- 
stellung der dänischen Kaperei unter allen Umständen. Ubrigens 
seien gemäß Artikel 5 der Punctation vom 16. Januar durch 
den Ausbruch des Kriegs die Verträge von 1852 hinfällig 
geworden, und die beiden Höfe würden sich über die neuen, 
der Conferenz vorzuschlagenden Grundlagen für die Stellung 
der verbundenen Herzogthümer in der dänischen Gesammt- 
monarchie verständigen. 
Nach erlangter kaiserlicher Genehmigung wurde diese Ab- 
kunft nach Berlin gesandt, dort am 5. März unterzeichnet, und die 
ihrem Inhalt entsprechenden militärischen Befehle am 6. erlassen. 
Der neue Vertrag war ein eigenthümliches Product aus 
der Mischung preußischer und österreichischer Wünsche. Preußen 
hatte die Besetzung Jütlands durchgesetzt, trotz Huyn's Sorgen 
über die übermäßig lange Operationslinie, trotz Rechberg's 
Furcht vor europäischen Verwicklungen. Damit die Maaßregel 
aber den neutralen Mächten lediglich als Deckung einer in 
Schleswig verlaufenden Hauptaction dargestellt werden könnte, 
hatte Preußen trotz Moltke's militärischer Einwendungen sich 
zu der ernsten Belagerung Düppels entschlossen. Endlich in 
politischer Beziehung hatte Osterreich die Vernichtung der 
Verträge von 1852 anerkannt, dafür aber Preußen sich zu 
einem Satze herbeigelassen, welcher als die erste Forderung 
der beiden Mächte auf der Conferenz die Personalunion 
Schleswig-Holsteins mit Dänemark unter der Herrschaft 
Christian's IX. bezeichnete, also immer noch die vollständige
	        
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