26 Die Thronfolgefrage.
Er, der König, wünschen. Indessen gelangte in Rothschild,
obwohl die Stimmung durch das Aufbrausen der Herzog-
thümer etwas gedämpft war, der Antrag Algreen-Ussing unter
Zustimmung des königlichen Commissars zur Annahme. Ein
erster bedeutsamer Schritt zur Ausführung des königlichen
Systemes war geschehen.
Es galt nun weiter, die öffentliche Meinung Europas
und die Stimmung der großen Mächte zu gewinnen. Der
König war in beiden Richtungen sehr thätig; eine Menge
Abhandlungen in dänischer, deutscher, französischer Sprache
wurden verfaßt, um darzuthun, daß in Schleswig 1721 die
Erbfolge des Königsgesetzes von den Ständen des Landes
anerkannt worden, daß ein ansehnlicher Theil Holsteins seit
langer Zeit Allodialbesitz der jetzt herrschenden Linie sei, also
auf die Töchter übergehe, daß Augustenburg alle Rechte, die
das Haus etwa besessen, durch Versäumniß der Lehnsmuthung,
Verzichte der Gemahlinnen und unebenbürtige Heirathen längst
eingebüßt habe. Es versteht sich, daß jeder dieser Sätze von
der gegnerischen Seite mit gleichem Aufwande lehns= und
fürstenrechtlicher Gelehrsamkeit bestritten wurde.
Die Entscheidung dieser Controversen hing dann von
weitschichtigen historischen und lehnrechtlichen Erörterungen
ab, bei welchen es auf die Interpretation von nicht selten
vieldeutigen Urkunden des 14. und 15., des 16. und 17.
Jahrhunderts ankam, und bei deren Beurtheilung sowohl
die gerichtliche Praxis als die Autoritäten der gelehrten Welt
zu verschiedenen Ergebnissen gelangt waren. So hatte der
kaiserliche Reichshofrath bis in das 17. Jahrhundert hinein
nach Unterlassung der erforderlichen Lehnsmuthung stets auf
Verlust der Erbfolge in das Lehn erkannt, späterhin aber